Betriebsbeschränkung wegen Fluglärmbelästigung

Grenzwerte für Lärmpegel am Boden, die Luftverkehrsgesellschaften beim Überflug von Gebieten in der Umgebung eines Flughafens einhalten müssen, können grundsätzlich von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Dabei ist nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union darauf zu achten, dass eine solche Regelung nur unter Beachtung der durch das Unionsrecht aufgestellten Voraussetzungen erlassen werden darf, wenn sie zur Folge hat, dass Luftverkehrsgesellschaften gezwungen sind, ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufzugeben.

Zur Verringerung von Lärmbelästigungen durch Flugzeuge auf Flughäfen der Union sind die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2002/30 berechtigt, sog. „Betriebsbeschränkungen“ zu erlassen. Diese können nur dann erlassen werden, wenn die bescheinigten Lärmpegel überschritten werden, wobei diese Lärmpegel an der Quelle, d. h. am Flugzeug selbst, gemessen werden. Genauer gesagt sind nach der Richtlinie 2002/30/EG im Wesentlichen die bescheinigten Lärmpegel eines Flugzeugs zu berücksichtigen. Diese Lärmbescheinigung eines Flugzeugs wird anhand eines theoretischen Referenzsystems aus meteorologischen, geophysikalischen und betrieblichen Gegebenheiten erstellt. Dabei werden Parameter wie der Meeresspiegel, die Umgebungstemperatur, der Feuchtigkeitsgrad, anerkannte Bodenmerkmale, die Höhe des Mikrofons sowie die Flugroute und Flugparameter einbezogen.

Im hier vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fall geht es um den Flughafen Brüssel-National (Belgien),der sich im Gebiet der Region Flandern befindet, doch führen die dort abgewickelten Flüge auch in geringer Höhe über die Region Brüssel-Hauptstadt. Der vorliegenden Sache liegt ein Rechtsstreit zwischen der European Air Transport (EAT) – einer auf Frachtflüge spezialisierten Luftverkehrsgesellschaft (DHL-Gruppe) – auf der einen und der Region Brüssel-Hauptstadt (Belgien) sowie dem Umweltkollegium dieser Region auf der anderen Seite zugrunde.

Am 19. Oktober 2007 setzte die zuständige Regionalbehörde gegen EAT eine Geldbuße von 56 113 Euro wegen der nächtlichen Überschreitung der nach der regionalen Brüsseler Regelung vorgesehenen Grenzwerte fest. Nach dieser Regelung werden die Grenzwerte am Boden gemessen. EAT hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, dass die regionale Regelung, gegen die sie verstoßen haben solle, dem Unionsrecht zuwiderlaufe, weil sie auf Grenzwerten für den Lärmpegel am Boden (und nicht an der Quelle) beruhe, was gegen die Richtlinie 2002/30 verstoße.

In diesem Zusammenhang hat der mit dem Rechtsstreit befasste Conseil d’État (Belgien) beschlossen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das belgische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die regionale Brüsseler Regelung zur Ahndung von Lärmbelästigungen durch den Flugverkehr als eine „Betriebsbeschränkung“ anzusehen ist, die den Vorschriften der …

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Themen: Flughafen , Dhl , Belgien , Lärmschutz , Fluglärm , Air Transport , Grenzwerte , Luftverkehr , Betriebsbeschränkung
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 12. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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