Betriebsbeschränkung wegen Fluglärmbelästigung
für Lärmpegel am Boden, die
Luftverkehrsgesellschaften beim Überflug von Gebieten in der Umgebung eines Flughafens einhalten müssen, können grundsätzlich von den
Mitgliedstaaten festgelegt werden. Dabei ist nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union darauf zu achten, dass eine
solche Regelung nur unter Beachtung der durch das Unionsrecht aufgestellten Voraussetzungen erlassen werden darf, wenn sie zur Folge
hat, dass Luftverkehrsgesellschaften gezwungen sind, ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufzugeben.
Zur Verringerung von Lärmbelästigungen durch Flugzeuge auf Flughäfen der Union sind die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2002/30
berechtigt, sog. „Betriebsbeschränkungen“ zu erlassen. Diese können nur dann erlassen werden, wenn die bescheinigten Lärmpegel
überschritten werden, wobei diese Lärmpegel an der Quelle, d. h. am Flugzeug selbst, gemessen werden. Genauer gesagt sind nach der
Richtlinie 2002/30/EG im Wesentlichen die bescheinigten Lärmpegel eines Flugzeugs zu berücksichtigen. Diese Lärmbescheinigung eines
Flugzeugs wird anhand eines theoretischen Referenzsystems aus meteorologischen, geophysikalischen und betrieblichen Gegebenheiten
erstellt. Dabei werden Parameter wie der Meeresspiegel, die Umgebungstemperatur, der Feuchtigkeitsgrad, anerkannte Bodenmerkmale, die
Höhe des Mikrofons sowie die Flugroute und Flugparameter einbezogen.
Im hier vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fall geht es um den Brüssel-National (Belgien),der sich im Gebiet der Region Flandern befindet, doch führen die
dort abgewickelten Flüge auch in geringer Höhe über die Region Brüssel-Hauptstadt. Der vorliegenden Sache liegt ein Rechtsstreit
zwischen der European (EAT) –
einer auf Frachtflüge spezialisierten Luftverkehrsgesellschaft (DHL-Gruppe) – auf der einen und der Region Brüssel-Hauptstadt
(Belgien) sowie dem Umweltkollegium dieser Region auf der anderen Seite zugrunde.
Am 19. Oktober 2007 setzte die zuständige Regionalbehörde gegen EAT eine Geldbuße von 56 113 Euro wegen der nächtlichen
Überschreitung der nach der regionalen Brüsseler Regelung vorgesehenen Grenzwerte fest. Nach dieser Regelung werden die Grenzwerte am
Boden gemessen. EAT hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, dass die regionale
Regelung, gegen die sie verstoßen haben solle, dem Unionsrecht zuwiderlaufe, weil sie auf Grenzwerten für den Lärmpegel am Boden (und
nicht an der Quelle) beruhe, was gegen die Richtlinie 2002/30 verstoße.
In diesem Zusammenhang hat der mit dem Rechtsstreit befasste Conseil d’État (Belgien) beschlossen, dem Gerichtshof eine Frage zur
Vorabentscheidung vorzulegen. Das belgische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die regionale Brüsseler Regelung zur Ahndung
von Lärmbelästigungen durch den Flugverkehr als eine „Betriebsbeschränkung“ anzusehen ist, die den Vorschriften der …
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