Betriebsbedingte Kündigung / „Outsourcing“
(BAG vom 13.03.2008 - 2 AZR 2037/06 - „Moskito-Anschläger“)
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Der Kläger war seit 1997 als sogenannter
„Moskito-Anschläger“ bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte beschloss, diese Tätigkeit in Zukunft ausschließlich durch
Subunternehmer durchführen zu lassen. Deshalb kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis im Juli 2004 zum
30.08.2004. Der Kläger trägt vor, die Plakatierungsarbeiten seien nicht eingestellt worden, die Subunternehmer seien wie Arbeitnehmer
anzusehen, die Plakatierung erfolge nach wie vor nach vorgegebenen Listen. Die Beklagte trägt vor, der Arbeitsplatz sei durch die
Strukturentscheidung und die veränderte Organisation weggefallen. Eine Bindung der Subunternehmer an Routen und Endtermine ergebe
sich aus der Natur der Sache. Die Klage wurde in allen 3 Instanzen abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
- Die Entscheidung des Unternehmers, bestimmte Tätigkeiten zukünftig nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer, sondern durch
Subunternehmer ausführen zu lassen, kann als dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 II 2 KSchG eine ordentliche
Kündigung rechtfertigen.
- Es handelt sich um eine freie unternehmerische Entscheidung, wenn sich ein Arbeitgeber entscheidet, in Zukunft bestimmte
Tätigkeiten nicht mehr selbst mit eigenen Arbeitnehmern durchzuführen, sondern durch Dritte vornehmen zu lassen.
- Es muss sich bei den neu einzugehenden Vertragsverhältnissen aber tatsächlich und nicht nur zum Schein um solche einer freien
Mitarbeit handeln.
- Anders verhält es sich im Falle der sogenannten „Austauschkündigung“ für Arbeitnehmerüberlassung (BAG vom 26.09.1996 - 2 AZR
200/96): Diese Entscheidung betrifft den Kapitän eines ausgeflaggten Handelsschiffes, dessen Arbeitsplatz in Zukunft durch eine
ausländische Crew-Gesellschaft im Wege der Arbeitnehmerüberlassung besetzt werden sollte. In diesem Fall hat das BAG entschieden, der
Entschluss, die formale Arbeitgeberstellung aufzugeben, sei keine die Kündigung bedingende unternehmerische Entscheidung. Der
Unternehmer erteile als Entleiher gegenüber den beschäftigten Leiharbeitnehmern weiterhin die wesentlichen für die Durchführung der
Arbeit erforderlichen Weis…
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