Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

und krankheitsbedingte Kündigung

(BAG vom 10.12.2009 - 2 AZR 400/08)

Der Arbeitgeber ist gemäß § 84 II SGB IX zur Durchführung des betrieblichen Ein­gliederungsmanagements (BEM) immer dann gesetzlich verpflichtet, wenn ein Arbeit­nehmer innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wie­derholt arbeitsunfähig ist. Zielsetzung des BEM ist es, die Möglichkeiten zu klären, wie die bestehende Arbeitsunfähigkeit überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Die Verpflichtung zur Durchführung des BEM nach § 84 II SGB IX besteht für den Arbeitgeber hinsichtlich aller Arbeitnehmer, nicht nur hinsichtlich der behinderten Arbeitnehmer.

Die (vorherige) Durchführung des BEM ist keine formelle Wirksamkeitsvorausset­zung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung; aber: Die Nicht­durchführung des BEM in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen vor Erteilung einer krankheitsbedingten Kündigung führt zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Arbeitgebers.

§ 84 II SGB IX beinhaltet eine Konkretisi…

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Themen: Kündigung , Beweislast , Sgb IX , Behinderung , Arbeitsplatz , Karlsruhe , Betriebliches Eingliederungsmanagement

Erschienen 7. Mai 2010 auf http://www.rechtsanwalt-karlsruhe.com/blog/.

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