Betriebliches Eingliederungsmanagement: BAG stärkt Kontrollrechte des Betriebsrats

Arbeitgeber müssen Beschäftigten, die länger als sechs Wochen in Folge erkrankt waren, ein Programm zur Wiedereingliederung in den Betrieb anbieten, § 84 II 1 SGB IX (sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement, abgekürzt BEM). Zu kontrollieren, ob der Arbeitgeber dieser Pflicht nachkommt, ist nach § 84 II 7 SGB IX Aufgabe des Betriebsrates. Wie das Bundesarbeitsgericht in einem am 7. Februar 2012 verkündeten Beschluss (Az.: 1 ABR 46/10) bestätigte, ist die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig. Die Richter entsprachen damit dem Antrag eines Betriebsrates, der von seinem Arbeitgeber die namentliche Benennung sämtlicher in Frage kommender Mitarbeiter seines Betriebes gefordert hatte.

Im vorliegenden Fall hatten Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, nach welcher der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter erhält, die in den vorausgehenden zwölf Monaten mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber wollte die Namen allerdings unter Berufung auf den Datenschutz nur mit der Zustimmung der betroffenen A…

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Themen: Sgb , Kontrolle , Photography , Bem , Betriebliches Eingliederungsmanagement , Gerichtsmassig , Gesundheitsschutz , Informationsrechte
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 9. Februar 2012 auf http://blog.betriebsrat.de.

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