Betrieblicher Schuldzinsenabzug
am 07.12.2005 von http://www.meisen.info
Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 hat der Gesetzgeber den betrieblichen Schuldzinsenabzug ab dem Wirtschaftsjahr 1999 bzw. 1998/1999 in § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) neu geregelt. Schuldzinsen, die auf Überentnahmen des Betriebsinhabers beruhen, sind seither nicht mehr abziehbar. Von einer Überentnahme ist nach der gesetzlichen Bestimmung dann auszugehen, wenn der Betriebsinhaber dem Betrieb liquide Mittel entnimmt, die die Summe der erzielten Gewinne und getätigten Einlagen übersteigen. Zu diesem Problemkreis musste nun der Bundesfinanzhof in zwei Urteil Stellung nehmen:
In dem ersten Urteil hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass der Schuldzinsenabzug ab dem Wirtschaftsjahr 1999 bzw. 1998/1999 zweistufig zu prüfen ist. Zunächst ist zu klären, ob der betreffende Kredit nach den von der Rechtsprechung schon vor Jahren aufgestellten Grundsätzen zum Mehrkontenmodell eine betriebliche oder private Schuld ist. Entfallen die Schuldzinsen auf einen privat veranlassten Kredit, scheidet der Betriebsausgabenabzug aus. Ergibt die Prüfung, dass der Kredit betrieblich veranlasst war, ist dann in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die betrieblich veranlassten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen. Ist dies der Fall, sind die nicht durch einen Investitionskredit verursachten betrieblichen Schuldzinsen ggf. bis auf einen Sockelbetrag von 2050 € nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Nach Einführung des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601) ist der Schuldzinsenabzug zweistufig zu prüfen.
Es ist zunächst zu klären, ob der betreffende Kredit nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, …
Nicht abziehbare Schuldzinsen in der Landwirtschaft
Blickpunkt Recht & Steuern / Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 sind –jedenfalls für die dem Veranlagungszeitraum 1999 zugrunde liegenden Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000– auch Unterent…
Altersentlastungsbetrag und Verlustvortrag
Blickpunkt Recht & Steuern / Bei der Ermittlung der positiven Summe der Einkünfte i.S. des § 24a Satz 1 EStG für die Höhe des Altersentlastungsbetrages sind im Veranlagungszeitraum 1999 die Vorschriften über den Verlustausgleich in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/…
Überentnahme
Blickpunkt Recht & Steuern / Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht einkommensmindernd als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie auf Überentnahmen beruhen. Der bei der Berechnung der Überentnahme zugrunde zu legende Gewinn ist der nach den normalen steuerlichen Vor…
BMF-Schreiben vom 12. Juni 2006 - IV B 2 - S 2144 - 36/06
STEUERRECHT / Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG; Berücksichtigung einer vor dem 1. Januar 1999 entstandenen Unterentnahme BFH-Urteil vom 21. September 2005 (BStBl II S. __) Bezug: BMF-Schreiben vom 17. November 2005 - IV B 2 - S…
Verlustausgleich und Arbeitnehmerveranlagung
Blickpunkt Recht & Steuern / Für Arbeitnehmer, die Einkünfte auch aus anderen Einkunftsarten beziehen, und bei denen deshalb eine Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Betracht kommen kann, sind bei der Ermittlung der Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug zu…
BMF-Schreiben vom 7. Mai 2008 - IV B 2 - S 2144/07/0001 -
STEUERRECHT / Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG; Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften Hierzu: BMF-Schreiben vom 7. Mai 2008 - IV B 2 - S 2144/07/0001 - Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG; Schuldzinsen bei Mitunternehmers…
Anschaffungsfiktion bei Spekulationseinkünften
Blickpunkt Recht & Steuern / Der Bundesfinanzhof hat jetzt in mehreren Verfahren entschieden, dass § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nicht auf Entnahmen vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden sind und h…
