Betrieblicher Datenschutzbeauftragter – Genießt er Kündigungsschutz?

Betriebsräte sind unkündbar – das wissen viele. Doch wie verhält es sich mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten?

Nur wenige wissen, dass auch diesem seit dem 01.09.2009 (BDSG Novelle II) ein Sonderkündigungsschutz zusteht. Die entsprechende Regelung findet sich in § 4f Abs. 3 Satz 4, 5 BDSG. Dieser besagt, dass

die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden kann.

Außerdem

ist, soweit ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

Was das genau bedeutet, sei in den folgenden Abschnitten etwas näher dargestellt:

Abberufung und Kündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten richtet nach § 626 BGB, einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklausel, wonach die Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen kann. Es müssten demnach „Tatsachen“ vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist. Das ist jedoch nur bei tiefgreifenden Haupt- oder Nebenpflichtverletzungen wie z.B. beim Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Fall.

Zudem kommt es darauf an, in welcher Funktion die Pflichtverletzung begangen wurde. Denn betrifft der Verstoß lediglich das „normale“ Arbeitsverhältnis, nicht jedoch die Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter, so bleibt der Mitarbeiter in seiner Funktion als betrieblicher Datenschutzbeauftragter geschützt und eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB scheidet aus.

Kündigungsschutz nach Abberufung

Auch nach Beendigung der Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter wirkt der Kündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG für die Dauer von einem Jahr fort. Der Schutz endet aber dort, wo Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen. Bei tiefgreifenden Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber also trotz fortwirkendem Kündigungsschutz auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung zurückgreifen.

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Themen: Datenschutz , Kündigung , Kündigungsschutz , Novelle , Betriebs- Oder Geschäftsgeheimnisse , Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Erschienen 10. Februar 2011 auf http://www.datenschutzbeauftragter-info.de.

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