Betriebliche Hinterbliebenenversorgung und die Eheschließung nach Kündigung

Eine Versorgungszusage kann den Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung davon abhängig machen, dass die Ehe vor dem (vorzeitigen) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde.

Die einschränkende Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, steht weder im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG noch zur gesetzlichen Unverfallbarkeitsbestimmung des § 1b BetrAVG. Sie stellt auch keine unzulässige Benachteiligung/Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts dar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. April 2010 – 3 AZR 509/08

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Betriebsrente , Hinterbliebenenrente
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 12. August 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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