Betriebliche Altersversorgung des Geschäftsführers: Insolvenzsicherung
Dies ist der 6. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersversorgung des GmbH- Geschäftsführers:
Während die Anwartschaften des Fremd-Geschäftsführers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch in der Insolvenz der Gesellschaft geschützt sind, kann der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der Insolvenz der Gesellschaft ohne entsprechende (Schutz-) Vereinbarung leer ausgehen.
1. Gesetzlicher Insolvenzschutz gem. § 7 Abs. 1 BetrAVGWird eine unmittelbare und unverfallbare Versorgungszusage durch die Insolvenz einer GmbH wertlos, haben Fremd-Geschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG gegen den Pensionssicherungsverein (PSV) einen Anspruch in Höhe der Leistung, welche die Gesellschaft auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen gehabt hätte.
Ebenso sind die Durchführungswege der Unterstützungskasse und des Pensionsfonds über den Pensionssicherungsverein gegen den Ausfall durch Insolvenz der Gesellschaft abgesichert, sofern die Unverfallbarkeit der Anwartschaften eingetreten ist.
Versorgungsanwartschaften auf Grundlage
einer Pensionskasse oder einer Direktversicherungbenötigen regelmäßig keine Insolvenzsicherung durch den Pensionssicherungsverein, allenfalls für den Fall, dass das Bezugsrecht abgetreten oder beliehen wurde. Dann tritt gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BetrAVG eine Absicherung über den Pensionssicherungsverein ein.
Abgesichert werden gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG
laufende Versorgungsleistungen und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften des Geschäftsführers sowie unverfallbare Anwartschaften der Hinterbliebenen.Die Sicherung über den Pensionssicherungsverein ist im Normalfall auch in der Höhe ausreichend und beträgt im Monat das Dreifache der zum Zeitpunkt der ersten Rentenleistung maßgeblichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV i.V.m. § 2 der Sozialversicherungs- Rechengrößenverordnung. Achtung:
Schutzlos sind gem. § 7 Abs. 1 BetrAVG Anwartschaften, welche noch nicht gesetzlich unverfallbar geworden sind. Sollen die Anwartschaften eines Geschäftsführers von Beginn an gegen den Ausfall durch Insolvenz der Gesellschaft geschützt werden, muss der Insolvenzschutz durch individuelle Vereinbarung begründet werden. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen eine Absicherung durch den Pensionssicherungsverein in der Höhe ausnahmsweise nicht ausreichend ist.
Eine individuelle Vereinbarung ist auch dann empfehlenswert, wenn der Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers unklar ist oder des öfteren gewechselt hat.
2. Vertraglich begründeter InsolvenzschutzSoweit die Regelung in § 7 Abs. 1 BetrAVG auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anwendbar ist oder hierüber (auch bei nicht beherrschenden Ge…
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Erschienen 4. Juli 2008 auf http://blogmbh.de.
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