Betriebliche Altersversorgung des Geschäftsführers: Anpassung der Versorgungsleistungen
blogmbh.de | 2. Juli 2008 — Dies ist der 4. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersversorgung des GmbH- Geschäftsführers: Eine Anpassung der betri…
Zum 01.01.2008 ist das Gesetz zur (stufenweise) Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft getreten. Für die Jahrgänge ab 1964 beträgt das gesetzliche Rentenalter nunmehr 67 Jahre gem. § 7a SGB VI. Diese gesetzliche Neuregelung wirkt sich wie folgt auf bestehende Versorgungszusagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aus:
Ein vertraglich begründeter Anspruch auf betriebliche Altersversorgung richtet sich zunächst in erster Linie nach dem Vertragsinhalt der Beteiligten. Demnach bestimmt sich das Eintrittsalter für die Betriebsrente nach der Versorgungsvereinbarung. Folgende Varianten sind hierbei denkbar:
a) Das Eintrittsalter ist in der Versorgungszusage festgelegtWird das Eintrittalter in der Versorgungszusage ausdrücklich festlegt, ändert sich durch die gesetzliche Änderung des Rentenalters grundsätzlich nichts. Ist in der Versorgungszusage ein Eintrittsalter von 60 bestimmt, hat der begünstigte Geschäftsführer mit Erreichen des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Auszahlung der Versorgungsrente.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Vertragsparteien bisher vereinbart haben, dass die Versorgungsrente mit Erreichen des 65. Lebensjahres ausgezahlt wird. In diesem Fall ist jedoch zu prüfen, ob die Parteien den Beginn der betrieblichen Versorgungsrente in Anlehnung an die gesetzliche Altersrente vereinbaren wollten. Dann könnte die gesetzliche Änderung des Eintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung Auswirkungen haben auf die betriebliche Altersversorgung. Im Streitfall wird die Beweislast für einen solchen Willen der Vertragsbeteiligten insofern bei der Gesellschaft…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Juli 2008 auf http://blogmbh.de.
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