Betriebliche Altersversorgung des Geschäftsführers: Abfindung und Übertragung der Versorgungsleistungen

Dies ist der 5. Teil der Artikelreihe zur betrieblichen Altersversorgung des GmbH- Geschäftsführers:

Im Falle einer Trennung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer muss in der Regel auch eine Lösung hinsichtlich des Anwartschaftsrechts aus einer Versorgungszusage getroffen werden. In der Praxis erfolgt die Zahlung einer Abfindung an den Geschäftsführer oder die Übertragung der Altersversorgung auf einen neuen Versorgungsträger. Folgende Regelungen sind hierbei zu beachten.

1. Abfindung von Anwartschaften a) Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG

Nach § 3 BetrAVG besteht für den Fremdgeschäftsführer und den nicht beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer grundsätzlich ein weit reichendes gesetzliches Abfindungsverbot, so dass unverfallbare Anwartschaften im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung nicht Gegenstand einer Abfindungsvereinbarung anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnis sein können.

b) Abfindung bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Mangels Anwenbarkeit des Betriebsrentengesetz auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist hier eine Abfindungsvereinbarung mit der Gesellschaft auch anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses möglich. Empfehlenswert ist die Vereinbarung der Berechnungsgrundlagen für eine etwaige Abfindung schon im Rahmen der Versorgungsvereinbarung.

Ein vollständiger Verzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Versorgungsleistungen ist dringend zu vermeiden, da regelmäßig steuerschädlich.

2. Übertragung von Anwartschaften a) Grundsätzliches Übertragungsverbot gem. § 4 Abs. 1 BetrAVG

Die Übertragung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der unmittelbaren Versorgungszusage auf einen anderen Versorgungsträger ist gem. § 4 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich verboten.

b) Ausnahmen vom Übertragungsverbot

In § 4 Abs. 2 bis 6 BetrAVG sind jedoch folgende Ausnahmen vorgesehen:

Anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ist eine einvernehmliche Anwartschaftsübertragung in der Weise möglich, dass

eine neue Gesellschaft die Versorgungszusage übernimmt oder die erworbene unverfallbare Anwartschaft auf eine neue Gesellschaft übertragen wird und diese dem Geschäftsführer eine wertgleiche andere Zusage macht. c) Übertragungsanspruch gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG

Daneben hat der Geschäftsführer gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG auch einen Anspruch auf Übertragung des Anwartschaftswerts auf die neue Gesellschaft, ohne dass diese zur Erteilung einer entsprechend gleichwertigen Versorgungszusage verpflichtet ist. Achtung: Der Übertragungsanspruch besteht nur für Anwartschaftswerte aus Versorgungszusagen, die ab dem 1.1.2005 begründet worden sind. Voraussetzung eines Übertragungsanspruchs …

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Themen: Abfindung , Trennung , Gesellschafter , Artikelreihe , Berechnungsgrundlage , Betriebliche Altersversorgung , Altersversorgung , Direktversicherung , Pensionsfonds , Pensionskasse , Pensionszusage , Versorgungszusage

Erschienen 2. Juli 2008 auf http://blogmbh.de.

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