Betrieb einer Nerzfarm

Die sofortige Schließung einer Nerzfarm ist dann gerechtfertigt, wenn bei der Tierhaltung gegen die Haltungsanforderungen gravierend verstoßen wird.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eines Nerzfarmbetreibers abgelehnt. Durch eine Ordnungsverfügung des Landrates Viersen ist dem Betreiber einer Nerzfarm in Nettetal untersagt worden, weiter Nerze zu halten und zu züchten. Gleichzeitig hatte der Landrat die unverzügliche Auflösung des Nerzbestandes angeordnet. Dagegen hat der Betreiber der Nertzfarm einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung des Landrats bestätigt. Der Antragsteller hat nach Ablauf einer früheren und nur befristet erteilten Genehmigung nicht mehr über die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der Nerzfarm verfügt. Nach der neuen Rechtslage ist die Nerzfarm auch nicht mehr genehmigungsfähig, da die in der Farm vorhandene Käfiggröße die nunmehr gesetzlich erforderliche Größe der Käfige von mindestens drei Quadratmete…

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Themen: Genehmigung , Tierschutz , Ordnungsverfügung , Käfighaltung , Nerzfarm
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 30. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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