Betreuungsunterhalt bei Volljährigkeit des Kindes
beck-blog | 21. April 2010 — Gemäß § 1570 I 1 BGB kann die geschiedene Ehefrau für mindestens drei Jahre nach der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes U…
BGH, Urteil vom 17.03.2010, XII ZR 204/08
Seit der Unterhaltsreform, die zum 1.1.2008 in Kraft trat, kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt verlangen (§ 1570 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 S. 2 BGB). Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (sog. kindesbezogene Gründe, § 1570 Abs. 1 S. 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus aus elternbezogenen Gründen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB).
Im Anschluss an seine Urteile vom 6.5.2009 (XII ZR 114/08) und 17.6.2009 (XII ZR 102/08) stellt der BGH klar, dass sich der Anspruch auf den Betreuungsunterhalt nicht auf die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes beschränkt. Auch im Falle der Betreuung eines volljährigen (behinderten) Kindes kommt ein Betreuungsunterhalt in Betracht. Insoweit "ist im Rahmen der kindbezogenen Gründe stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in einer für das volljährige Kind geeigneten Betreuungseinrichtung gesichert werden könnte".
In dem vom BGH beurteilten Fall sind die Eltern übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung ihres volljährigen beh…
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