Betreuungsunterhalt bei nichtehelichen Kind

Gemäß § 1615l BGB haben Mutter und Vater einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegen den nichtbetreuenden Elternteil, wenn sie ein nichteheliches Kind betreuen

Welcher Bedarf bei dem betreuenden Elternteil anzusetzen ist hat der BGH mit Urteil vom Urteil vom 16. Juli 2008 - Az: XII ZR 109/05 näher umschrieben (vgl. auch die Besprechung dieses Urteils in diesem Blog):

Verschärft wurde die dortige Problematik durch den behandelten Fall:

Die Frau F hatte zunächst einen Mann (M1) geheiretet, aus der Ehe sind zwei Kinder (k1 und K2) hervorgegangen. Nach der Scheidung lebte sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann (M2) und bekam zwei weitere Kinder (k3 und K4) mit diesem. Als die Beziehung scheiterte kam sie mit einem anderen Mann (M3) zusammen.

Der Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung eines nichtehelichen Kindes soll im Gegensatz zum ehelichen Betreuungsunterhalt lediglich die Nachteile der Betreuung ausgleichen. Damit stellte sich dem BGH die Frage, welche Nachteile auszugleichen waren. Richtete sich der Bedarf nach den Lebensverhältnissen der ersten Ehe mit M1 oder den Lebensverhältnissen mit M2?

Der BGH stellte hier darauf ab, dass zunächst immer das eigene Einkommen maßgeblich ist, wenn ein solches erzielt wurde. Richtete sich die Lebensstellung der F nicht nach dem eigenen Einkommen, sondern nach dem Unterhalt aus der ersten Ehe, so sollen diese Unterhaltsbeträge maßgeblich sein aus der nichtehelichen Lebensbeziehung soll sich aber zu keinem Zeitpunkt der Bedarf ableiten lassen, da es sich in einer solchen immer um freiwillige Leistungen des Lebenspartners handelt wenn alle diese Kriterien nicht vorliegen ist auf den Mindestbedarf abzustellen, der bei 770 € liegt (maßgeblich sind die jeweiligen Leitlinien).

Für diesen Unterhalt kön…

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Themen: Unterhalt , Bgb

Erschienen 23. Oktober 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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