Betreuungsunterhalt nach dem 3. Geburtstag
Soweit von einer Mutter etwa wegen der Pflege oder Erziehung eines (nichtehelichen) Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann, ist der Vater des Kindes verpflichtet, ihr Unterhalt zu gewähren, § 1615 l Abs. 2 BGB, und zwar für mindestens drei
Jahre nach der Geburt. Nach dem dritten Geburtstag des Kindes besteht die Unterhaltspflicht (nur) fort, solange und soweit dies der
Billigkeit entspricht, § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB, wobei insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der
Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Betreut der Vater das Kind, steht im der gleiche Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter zu,
§ 1615 l Abs. 4 BGB.
eines solchen über das dritte
Lebensjahr des Kindes hinausgehenden Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB ist jedoch, dass der Unterhaltsberechtigte
kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des
Kindes hinaus vorträgt. Diese Gründe können entweder kindbezogen oder aber, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil
ausdrücklich betont, auch elternbezogen sein.
Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils für mindestens drei Jahre nach der Geburt
des Kindes. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes
und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Insoweit hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 1615 l
Abs. 2 BGB und den nachehelichen nach § 1570 BGB weitgehend einander angeglichen.
Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die
freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere
Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will.
Für die – hier relevante – Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen
Neuregelung aber nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1615 l
Abs. 2 Satz 4 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer
Vollzeiterwerbstätigkeit. Insbesondere nach Maßgabe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe ist unter
Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung (§ 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB) ein gestufter Übergang bis hin zu
einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Neben den vorrangig zu berücksichtigenden kindbezogenen Gründen sieht § 1570 Abs. 2 BGB für
den nachehelichen Betreuungsunterhalt eine weitere Verlängerungsmöglichkeit aus elternbezogenen Gründen vor. Danach verlängert sich
der nacheheliche Betreuungsunterhalt über die Verlän…
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