Betreuung gegen den Willen des Betreuten

Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich der Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Heilbehandlung nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt.

Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht dem Betroffenen einen Betreuer, wenn jener aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Nach § 1896 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Zudem darf dieser nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erfüllt. Danach kann der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung, einer paranoiden Schizophrenie, seine Angelegenheiten im Bereich der Gesundheitssorge und der damit zusammenhängenden Heilbehandlung mangels Krankheitseinsicht nicht besorgen. Ferner ist festgestellt, dass der Betroffene insoweit auch nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden.

Schließlich ist die Bestellung eines Betreuers für die vom Landgericht benannten Aufgabenkreise auch erforderlich. Zwar hat die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der geänderten Bundesgerichtshofsrechtsprechung die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage derzeit nicht genehmigungsfähig ist. Dies lässt aber nicht ohne Weiteres die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers in den entsprechenden Aufgabenbereichen entfallen.

Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung seine Rechtsprechung zur Zwangsbehandlung geändert. Nach der geänderten Bundesgerichtshofsrechtsprechung fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung. Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mithin nicht genehmigungsfähig ist, kommt die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die Heilbehandlung wegen einer eindeutigen Weigerung des Betroffenen sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden kann.

Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist allerdings noch in den Fällen zulässig, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht und er die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht. Solange sich eine Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht bereits manifestiert hat, die Behandlung mithin nicht von vornhere…

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Themen: Bgb , Betreuung , Landgericht , Gesundheitssorge

Erschienen 8. März 2013 auf http://www.rechtslupe.de.

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