Betreutes Wohnen für behindertes Kind: Große Witwenrente der Mutter entfällt
am 04.07.2006 von Recht und Alltag
Wird ein volljähriges behindertes Kind neben dem Besuch einer Förderschule ganztägig in einer Einrichtung für betreutes Wohnen versorgt, verliert die Mutter ihren Anspruch auf große Witwenrente.
Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund in seinem Urteil vom 22.06.2006 (Az.: S 26 (22,46) RA 128/04) im Falle einer 43-jährigen Mutter aus Unna, deren 19-jährige Tochter geistig minderbegabt und lernbehindert ist. Die Tochter besucht eine Förderschule und lebt wochentags in einer Einrichtung des Christlichen Jugenddorfwerkes (CJD) Dortmund für betreutes Wohnen. Parallel übt die Mutter eine vollzeitige Erwerbstätigkeit aus.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund wandelte nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter die bislang gewährte große Witwenrente in eine kleine Witwenrente um. Widerspruch und Klage der Mutter hiergegen blieben erfolglos.
Das Sozialgericht Dortmund stellt in seiner klageabweisenden Entscheidung heraus, dass die Klägerin die Sorge für ihre behinderte Tochter nicht in häuslicher Gemeinschaft ausübe. Dem stehe die ganztägige Betreuung im CJD Dortmund entgegen. Über den Schulbesuch hinaus kümmerten sich im CJD Montags bis Freitags feste Bezugsbetreuer um die junge Frau mit dem Ziel, eine Nachreifung bei Auffälligkeiten in der emotionalen und sozialen Entwicklung zu ermöglichen. Anders als bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen …
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