Betreiber eines Internetcafés haftet für Rechtsverletzungen durch Kunden

Das Landgericht Hamburg (Beschl. v. 25.11.2010 , Az.: 310 O 433/10) hat einem Rechteinhaber in einem Rechtsstreit gegen den Betreiber eines Internetcafés im Rahmen einer einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch zugebilligt.

Vom Internetcafé aus wurde eine urheberrechtliche Rechtsverletzung begangen. Der beklagte Betreiber verteidigte sich damit, dass diese Rechtsverletzung durch einen Kunden geschehen sei. Das LG Hamburg gab dem Antrag trotzdem statt. Der Betreiber hätte durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (Sperrung von Ports etc.) den Internetzugang in seinem Café absichern können. Da er dies offenbar nicht getan hatte, haftet er nach Auffassung des LG Hamburg auch für Rechtsverletzungen, die durch Kunden begangen wurden.

Die Entscheidung vermag vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung zu überzeugen. Insbesondere dürfte einem Betreiber eines Internetcafés das Ergreifen technischer Sicherungsmaßnahmen zumutbar sein. Die Anforderungen an die Absicherung dürften wohl auch über die Anforderungen hinausgehen, die an die Absicherung privater Interneta…

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Themen: Abmahnung , Filesharing , LG Hamburg , Schadensersatz , Bahr , Landgericht Hamburg , Internetzugang , Internetcafe , Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 28. Dezember 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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