Betrachten von Internet-Kinderpornos ist strafbar

Das OLG Hamburg urteilte gestern in einem unanfechtbaren Revisionsurteil, dass schon das Betrachten kinderpornographischer Internetseiten strafbar sei. Der Nutzer habe bereits strafbaren "Besitz" an den Dateien, selbst wenn er sie nur kurzfristig zum Anschauen herunterlädt und keine Speicherung bezweckt. "Ein Grundsatzurteil", so ein Gerichtssprecher des Hanseatischen Oberlandesgerichts zum Urt. v. 15.02.2010 (2-27/09). In der Sache geht es um die Auslegung des § 184b Abs. 4 StGB: § 184 StGB ... (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinder-pornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder-geben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt. In erster Instanz hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg den Angeklagten von dem Anklagevorwurf, in 16 Fällen des unternommen zu haben, sich Besitz an Dateien mit kinderpornographischem Inhalt zu verschaffen, freigesprochen. Der Beschuldigte hatte nach damaligem Urteil das Material zwar gezielt aufgerufen und angesehen, ohne jedoch eine Speicherung zu bezwecken. Aus diesem Grund und ohne Kenntnis von der automatischen Speicherung im sog. "Internet-Cache" habe er sich nicht in strafbarer Weise den Besitz von Kinderpornos verschafft - so das Ausgangsgericht. "Doch", entgegnete das OLG Hamburg, das die Staatsanwaltschaft Hamburg im Wege der Sprungrevision angerufen hatte. Schon das bewusste und gewollte Abrufen sowie Betrachten der Kinderporno-Dateien sei strafbar. Der Nutzer habe bereits beim Aufrufen die volle Verfügungsgewalt über die Daten. Er könne entscheiden, wie lange er die Bilder anschaut und bespielsweise Ausschnitte vergrößern oder heranzoomen, entschied das OLG Hamburg. In der Pressemitteilung heißt es dabei: "(...) In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass der der zu körperlichen Gegenständen wie Videokassetten und Schriften entwickelte Besitzbegriff des § 184b Abs. 4 StGB einer erweiternden Auslegung bedarf, um dem Gesetzes-zweck und dem Willen des Gesetzgebers auch bei unkörperlichen Gegenständen wie einer Internet- oder Computerdatei zu genügen. (...) Es handelt sich dabei um eine rechtspraktische Frage mit großer alltäglicher Bedeutung, führte das Gericht aus. "Verfügungsgewalt" und "Sachherrschaft" über die Bilder und damit Besitz an den Dateien habe der User daher auch damm, wenn er sie nur kurze Zeit auf seinem Computer behält. In der Pressemitteilung heißt es am Ende: …

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Themen: Stgb , Olg Hamburg , Amtsgericht Hamburg , Kinderpornos , Staatsanwaltschaft Hamburg

Erschienen 16. Februar 2010 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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