Besucher eines Kaufhauses müssen mit Glastüren rechnen

Im Eingangsbereich eines Kaufhauses muss ein verständiger Besucher des Kaufhauses mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen und darf nicht sorglos darauf vertrauen, dass er den Eingang ungehindert passieren kann. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Türen durch Aufkleber und dem Anbringen von auffälligen Metallgriffen kenntlich gemacht wurden. Ende Juni 2008 wollte eine Kundin ein Kaufhaus betreten. Dabei stieß sie beim Eingang mit dem Kopf an die geschlossene Glastüre. Sie erlitt eine Gehirnerschütterung und konnte eine Weile nur verschwommen sehen. Daran sei nur die Betreiberin des Kaufhauses schuld, so war ihre Meinung. Die Türe sei nicht hinreichend gekennzeichnet und erkennbar gewesen. Die vereinzelten Aufkleber würden dafür nicht ausreichen. Auch die Metallgriffe seien viel zu unauffällig gewesen. Es sei auch sehr heiß gewesen, weshalb andere Glastüren offen gestanden hätten, nur eben diese nicht. Die Betreiberin des Kaufhauses hätte daher ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsste ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500 Euro bezahlen. Außerdem sei ihr ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1249 Euro entstanden. Den müsse man ihr ersetzen. Das wollte die Inhaberin des Kaufhauses aber nicht. Die geschlossene Glastüre sei gut erkennbar gewesen. Darauf hin trat die Kundin ihre Ansprüche an eine dritte Person ab. Diese klagte vor dem AG München.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Auf Grund der in Augenschein genommenen Lichtbilder der fraglichen Glastüre stehe fest, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Auf allen Glastüren befänden sich auffällige Metallgriffe, welche über nahezu die gesamte Türhöhe reichen. Die untere Türkante sei mit einem deutlich erkennbaren Metallrahmen eingefasst. Darüber hinaus befände sich über der gesamten Breite der Türe ein etwa 82 cm breiter Metallra…

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Themen: Kaufhaus
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 20. November 2009 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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