Bestreiten schützt vor Inkassobuden?

Es sieht ganz so aus. Haufe finance informiert:

Die zum 1.4. in Kraft tretende Scoring-Novelle macht das Eintreiben von Forderungen schwerer. Erhebliche Datenschutzbestimmungen sind nun zu beachten.

Besonders interessant ist die dort so genannte Regel 5:

Wenn der Schuldner die Forderung bestreitet, gleichgültig aus welchem Grund, darf eine Datenübermittlung nicht erfolgen. Die Tatsache des Bestreitens ist zu prüfen und zu dokumentieren.

Vgl. hierzu den neu eingefügten § 28 a BDSG - Datenübermittlung an Auskunfteien. dort insbesondere Abs. I Nr. 4:

Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und ...

4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorst…

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Themen: Novelle

Erschienen 24. März 2010 auf http://ra-melchior.blog.de.

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