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Bestreiten des Zugangs der Abmahnung genügt nicht

am 05.03.2007 von http://www.aktiv-gegen-spam.de

Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hat am 11.9.2006 folgenden Fall entschieden:

Der Absender, nennen wir ihn Gottfried Gluffke, hat eine Abmahnung an den Empfänger, nennen wir ihn Wilhelm Brause, geschickt. Das gute Stück ging sowohl über den “normalen” Postweg als Brief, als auch per Fax auf den Weg zu Brause. Gottfried Gluffke hatte also lediglich einen Vermerk in seiner Akte, daß der Brief das Haus verlassen hat und ein Fax-Sendeprotokoll.

Wilhelm Brause bestritt, diese Abmahnung erhalten zu haben. Es ging nun um die Frage, muß Gottfried Gluffke beweisen, daß Wilhelm Brause die Post bekommen hat? Den Zugangsbeweis konnte er nämlich nicht führen. Nachweisen konnte er lediglich, daß er die Post abgeschickt hat. Aber ob sie auch angekommen ist?

Es ist nicht erforderlich, diesen Zugangsbeweis zu führen, entschied das OLG:

Die Verfügungskl. [Gottfried Gluffke] hat durch Vorlage des Telefax-Sendeprotokolls und des Postausgangsbuchs nebst der zugehörigen eidesstattlichen Versicherung zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht, alles Erforderliche für die ausreichende Absendung der Abmahnung getan zu haben, so dass diese bei normalem Post- und Telekommunikationsablauf in den Empfangsbereich des Verfügungsbekl. [Wilhelm Brause] gelangen konnte.



Das hat Brause ja noch eingesehen. Aber dann hielt das OLG auch noch fest: Mehr muß Gluffke nicht tun.

Ist der Zugang einer [...] Abmahnung streitig, muss der Verletzte [Gottfried Gluffke] lediglich darlegen und glaubhaft machen, alles Erforderliche getan zu haben, um dem Verletzer [Wilhelm Brause] Gelegenheit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu geben. Der Verletzte [Wilhelm Brause] muss demgegenüber die für ihn günstigen Voraussetzungen des § 93 ZPO beweisen. Das einfache Bestreiten des Zugangs der Abmahnung …

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