Bestimmung des Streitwerts bei Online Stadtplänen
In einem Fall von Anfang Juli hatte sich das OLG Schleswig (Beschluss v. 09.07.2009 – Az.: 6 W 12/09) mit der Frage
auseinanderzusetzen, wie hoch der bei
rechtswidriger Nutzung eines Kartenausschnitts im Internet anzusetzen ist.
Die Klägerin bietet im Internet einen Stadtplandienst an. Die Beklagte hatte daraus unerlaubt Kartenausschnitte ohne die
erforderliche genutzt und im Internet auf ihrer
eigenen Webseite verwendet.
Bereits 2003 hatte sich das KG Berlin (Beschluss vom 19.12.2003, Az.: 5 W 367/03) mit einem vergleichbaren Fall zu beschäftigen und
sah damals einen Streitwert von 10.000.- EUR für angemessen an. Nach Auffassung des Gerichts konnte der vergleichsweise hohe
Streitwert damit gerechtfertigt werden, dass das Unterlassungsgebot auch kerngleiche Verstöße erfasse und insbesondere eine hohe
Nachahmungsgefahr aus einem verbreiteten leichtfertigen Umgang mit Urheberrechten bestehe.
Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte zunächst wegen einer Urheberrechtsverletzung verurteilt. In der Klageschrift wurde der
Streitwert durch die Klägerin mit 10.000.- EUR beziffert. Das Gericht folgte der Festsetzung in dieser Höhe. Gegen die
Streitwertfestsetzung legte die Beklagte darauf hin Beschwerde ein, wonach der Streitwert auf 1.950.- EUR festgesetzt wurde.
In dem Verfahren vor dem OLG Schleswig wandte sich nun wiederum die Klägerin gegen diese nach ihrer Ansicht zu niedrige Festsetzung.
Die Schleswiger Richter wiesen die Beschwerde jedoch zurück. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Streitwertfestsetzung
vorrangig dazu diene, den wirtschaftlichen Interessen des Urheberrechtsinhabers gerecht zu werden. Berücksichtigt werden müsse der
Umfang der Beeinträchtigung, die durch die Rechtsverletzung entstanden sei.
Die Klägerin wendete dagegen ein, dass eine Abschreckung weiterer potentieller Verletzer und eine Verringerung der Nachahmungsgefahr
bei der Streitwertentscheidung ebenfalls einkalkuliert werden müssten. Dieser Ansicht folgte das Schleswiger Oberlandesgericht nicht.
Es sei nicht Sinn und Zweck der Streitwertfestsetzung im Unterlassungsverfahren, die Beklagte repräsentativ für andere
Urheberrechtsverletzer abzustrafen. Eine höhere Summe könne gerade nicht mit präventiven Argumenten gerechtfertigt werden.
Das OLG Schleswig bestätigte damit den deutlich reduzierten Streitwert von 1.950.- EUR. Um eine re…
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