Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften 1999
am 11.02.2008 von Blickpunkt Recht & Steuern
Die Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften für den Veranlagungszeitraum 1999 ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß.
Der Beschwerdeführer in dem jetzt vom BVerfG entschiedenen Fall erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 einen Gewinn aus der Veräußerung von Wertpapieren in Höhe von insgesamt 70 276 DM. Entsprechend der Erklärung berücksichtigte das Finanzamt diesen Gewinn im Einkommensteuerbescheid für 1999. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. Er ist der Auffassung, die steuerliche Erfassung seines Gewinns aus der Veräußerung der Wertpapiere sei verfassungswidrig. Die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG leide auch in der Fassung ab 1999 an einem Vollzugsdefizit, das entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 eine Ungleichheit im Belastungserfolg bewirke. Sein Einspruch und die sich hieran anschließenden Klagen vor den Finanzgerichten blieben ohne Erfolg.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ein strukturelles Vollzugsdefizit hinsichtlich der Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften für den Veranlagungszeitraum 1999, das zur Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führt, kann nicht festgestellt werden. Der Gesetzgeber hat seit 1998 das im Regelfall der Besteuerung zur Anwendung kommende Ermittlungsinstrumentarium der Finanzbehörden kontinuierlich erweitert und so im Ergebnis nahezu lückenlose Kontrollmöglichkeiten geschaffen.
Der Entscheidung des BVerfG liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Für die Würdigung der für den Veranlagungszeitraum 1999 maßgeblichen Vollzugspraxis kommt es auch auf solche Veränderungen der gesetzlichen Ermittlungsinstrumente an, die erst nach Ablauf der Erklärungsfristen im Februar 2001, aber noch innerhalb der danach laufenden allgemeinen …
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