Besteuerung von Flugbenzin

Die Besteuerung von Flugbenzin wird demnächst den EuGH beschäftigen. Der Bundesfinanzhof hat aktuell dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen vorgelegt, die die Besteuerung von Luftfahrtbetriebsstoffen (Flugbenzin und Kerosin) betreffen.

Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG haben die Mitgliedstaaten Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Luftfahrt von der Energiesteuer zu befreien. Von privater nicht gewerblicher Luftfahrt ist nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition dann auszugehen, wenn das Flugzeug zu anderen als kommerziellen Zwecken genutzt wird. Damit stellt sich die Frage, ob die Ausnahme von der Befreiung nur für die sogenannte Sportfliegerei gilt.

Nach der gegenwärtigen Besteuerungspraxis in Deutschland wird die Steuerbefreiung grundsätzlich nur Luftfahrtunternehmen mit einer entsprechenden luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung gewährt. Sonstige Unternehmen, die z.B. mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Produkten befasst sind, wird die Steuerbegünstigung verweigert. Von der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hängt es ab, ob Deutschland aufgrund des geltenden Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist, alle in der Luftfahrt eingesetzten Kraftstoffe von der Energiesteuer (Mineralölsteuer) zu befreien, wenn der Einsatz von Flugzeugen erwerbsbezogenen Zwecken dient. Andere EU-Mitgliedstaaten legen das einschlägige Gemeinschaftsrecht weiter aus und gewähren ihren Unternehmen großzügigere Steuervorteile.

In dem beim Bundesfinanzhof anhängigen Streitfall setzte ein Unternehmen, dessen eigentlicher Unternehmenszweck nicht im gewerblichen Lufttransport besteht, ein firmeneigenes Flugzeug für Flüge zu Messen und Kunden ein. Darüber hinaus wurden mit dem Flugzeug Wartungs- und Schulungsflüge durchgeführt.

Da das Flugzeug sowohl zu rein privaten Flügen als auch zu den genannten unternehmensbezogenen Flügen eingesetzt wurde, stellt sich im Streitfall die weitere Frage, ob in Fällen einer gemischten Nutzung zumindest eine anteilmäßige Steuerbefreiung zu gewährten ist.

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2003/96/EG dahingehend auszulegen, dass der Ausschluss der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuerbegünstigung bedeutet, dass eine Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt nur Luftfahrtunternehmen zu gewähren ist, oder ist die Steuerbefreiung auf alle in der Luftfahrt eingesetzten Kraftstoffe zu erstrecken, sofern der Einsatz des Flugzeugs erwerbsbezogenen Zwecken dient? Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2003/96/EG dahingehend auszulegen, dass sich die Bestimmung auch auf Kraftstoffe bezieht, die ein Flugzeug für den Flug zu einer Flugzeugwerft und wied… » Vollständiger Artikel
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Themen: Verbrauchssteuern , Energiesteuer , Mineralölsteuer , Flugbenzin

Erschienen 17. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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