Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten

Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind seit dem Inkrafttreten der Neuregelung zur steuerlichen Behandlung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 nicht mit dem – gewöhnlich niedrigeren – Ertragsanteil, sondern wie Altersrenten mit dem sogenannten Besteuerungsanteil zu besteuern.

Dies enschied jetzt der Bundesfinanzhof in drei bei ihm anhängigen Verfahren. Bereits 2009 und 2010 hatte der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG in Bezug auf die Altersrenten grundsätzlich bejaht. Nun hat er entschieden, dass die Neuregelung auch in Bezug auf die Erwerbsminderungsrenten nicht gegen die Verfassung verstoße.

In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Leitfall hatte die Klägerin im Jahr 2005 eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese Rente wurde mit einem Besteuerungsanteil von 50% der Besteuerung unterworfen. Wäre die Rente demgegenüber noch im Jahr 2004 – dem Jahr vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes – gezahlt worden, wäre sie nur mit einem Ertragsanteil von 4% zu besteuern gewesen.

Die durch die Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG eingetretene Steuermehrbelastung der Klägerin sah der Bundesfinanzhof als durch den grundlegenden Systemwechsel der Rentenbesteuerung, der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden war, gerechtfertigt an. Es bestehe hinsichtlich der Erwerbsminderungsrenten kein entscheidender Unterschied zu den Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung zu unterwerfen.

Die Einbeziehung der Erwerbsminderungsrenten in diese Vorschrift ist nicht verfassungswidrig.

Gleichstellung der Erwerbsminderungsrenten mit den Altersrenten im Rahmen der Rentenbesteuerung

Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den Leibrenten und sonstigen Leistungen, die gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern sind. Daher bestimmt sich der Besteuerungsanteil der Rente nach der Tabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG; eine Ertragsanteilsbesteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. bb EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV ist nicht möglich. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung der Erwerbsminderungsrenten in die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG bestehen nicht.

Zu den sonstigen Einkünften des § 22 EStG gehören auch Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erbracht werden, soweit sie jeweil…

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Themen: Rente , Rentenbesteuerung , Erwerbsminderungsrente

Erschienen 27. Juli 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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