Besteht das Widerrufsrecht trotz vorherigem Besuch im Geschäftslokal?

Das Widerrufsrecht besteht dann, wenn ein Vertrag unter ausschließlicher Verwendung sogenannter Fernkommunikationsmittel geschlossen wird. Zu den Fernkommunikationsmitteln gehören nicht nur das Fax, sondern neben der E-Mail auch das Telefon. Das Widerrufsrecht kann allerdings dann ausgeschlossen sein, wenn es vorher zu einem persönlichen Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer gekommen ist, der Käufer sich also im Vorfeld des zu schließenden Vertrages in Angesicht zu Angesicht über alle für den Vertragsschluss notwendigen Umstände informiert hat und nur der Vertrag also solcher in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang über diese Fernkommunikationsmittel geschlossen wird. Genau um dieses Spannungsfeld soll es im Nachfolgenden gehen.

1. Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied jetzt einen Fall, bei dem der spätere Beklagte Kaminöfen unter anderem stationär verkaufte. Die späteren Kläger begaben sich in das Geschäft des späteren Beklagten und informierten sich über einen Kaminofen. Die späteren Kläger kauften aber nicht sofort den Kaminofen, sondern gingen wieder nach Hause, wobei diese zuvor dem späteren Beklagten eine E-Mail-Adresse gegeben hatte. Daraufhin wurden den späteren Klägern von dem Beklagten zwei Angebote über Kaminöfen unterbreitet. Daraufhin kauften die späteren Kläger einen dieser Kaminöfen und zahlten einen Vorschuss. Kurz vor der Lieferung des Ofens erklärten die späteren Kläger die „Anfechtung“ des Kaufvertrages und „den Widerruf des Kaufvertrages“. Zudem forderten sie die Rückzahlung der Anzahlung. Nach diversen Schriftwechsel zahlte der spätere Beklagte einen Teil der Anzahlung zurück, behielt aber einen Teilbetrag für den Hersteller-Storno, Anfahrtspauschalen, Baustellenbesprechungen, Bearbeitungskosten und Rechtsanwaltsgebühren ein. Zwar forderten die Kläger den Restbetrag, allerdings wurde dieser nicht gezahlt, sodass die Kläger den mutmaßlichen Anspruch gerichtlich geltend machten.

2. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 06.06.2011 unter dem Aktenzeichen 31 C 2577/10 der eingereichten Klage auf Zahlung des Restbetrags stattgegeben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass den Klägern ein Rückzahlungsanspruch zustehe. Dies deshalb, weil den Klägern ein Widerrufsrecht zustände, weil es sich um einen Fernabsatzvertrag handle. Vorliegend sei das Angebot und die Annahme des Kaufvertrages per E-Mail und damit mit einem Fernkommunikationsmittel erklärt worden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Kläger vor Vertragsschluss das Ladengeschäft der Beklagten aufgesucht haben. Für den Ausschluss des Widerrufsrechts sei es erforderlich, dass sich der Verbraucher während des Anbahnungskontakts über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände informiert habe und der Vertrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem persönlichen Kontakt zustande gekommen ist. Hier sei allerdings jedenfalls das Zeitmome…

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Themen: Frankfurt , Reichweite , Erklärung , Ausschluss , Angebot , Vertragsschluss , Zweck , Durchsetzung
Rechtsgebiet: Widerrufsrecht

Erschienen 15. November 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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