Besteht ein Unterlassungsanspruch bei Fehlen von Pflichtangaben in iPhone Apps?
Die Entwicklung der Technik führt dazu, dass dem Onlinehändler immer mehr Möglichkeiten gegeben werden, neue Absatzkanäle zu nutzen.
Insbesondere die neuen Handygenerationen bieten die Möglichkeit, über das mobile Internet Waren und Dienstleistungen zu kaufen.
Allerdings ist es aufgrund der geringen Datenübertragung notwendig, die Internetseiten so umzuschreiben, dass diese nicht nur
flüssig, sondern auch vollständig auf dem viel kleineren Bildschirm der Handys dargestellt werden können. Auch im Rahmen dieser
Angebote ist es notwendig, dass dem Verbraucher die notwendigen gesetzlichen Informationen an die Hand gegeben werden, damit dieser
sich umfassend über das Angebot informieren kann. Dass dabei auch die Widerrufsbelehrung sowie des Impressums wiedergegeben werden müssen, zeigt insbesondere der nachfolgende
Fall.
1. Das Oberlandesgericht Hamm hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem es um zwei Mitbewerber ging, die beide gleiche oder
gleichartige Produkte anboten. Die spätere Beklagte bot dabei ihre Produkte auch über ein WAP-Portal an. Zusätzlich konnten nach der
vorherigen Installation eines entsprechenden Programms diese Angebote auch über ein Apple iPhone oder Apple iPod Touch abgerufen
werden. Bereits im Jahr 2008 kam es dabei zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen beiden Konkurrenten, da über ein
WAP-Portal verschiedene Informationen nicht abrufbar waren. Damals wurde die spätere Beklagte vom Landgericht Köln zur verpflichtet, was das Oberlandesgericht Köln auch
bestätigte. Dem Mitbewerber kam im Jahr 2009 abermals zur Kenntnis, dass bei neuen Angeboten der späteren Beklagten, die über ein
Apple iPhone oder Apple iPod Touch abrufbar waren, wieder weder eine Widerrufsbelehrung, noch die Anbieterkennzeichnung sowie die
Angaben zu Versandkosten und Mehrwertsteuer angezeigt wurden. Daraufhin sprach dieser eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit der
Aufforderung der Unterlassung aus. Als keine entsprechende Erklärung von der mutmaßlichen Schuldnerin erfolgte, wurde der Anspruch im
Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt. Hiergegen legte die mutmaßliche Schuldnerin Widerspruch ein. Das Ausgangsgericht,
das Landgericht Köln, bestätigte allerdings mit einem Urteil die ergangene einstweilige Verfügung. Hiergegen wendete sich die
Beklagte mit der Berufung zum Oberlandesgericht Hamm.
2. Das Oberlandesgericht Hamm wies mit Urteil vom 20.05.2010 unter dem Aktenzeichen I-4 U 225/09 die hiergegen gerichtete Berufung …
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