Besteht ein Unterlassungsanspruch bei Fehlen von Pflichtangaben in iPhone Apps?

Die Entwicklung der Technik führt dazu, dass dem Onlinehändler immer mehr Möglichkeiten gegeben werden, neue Absatzkanäle zu nutzen. Insbesondere die neuen Handygenerationen bieten die Möglichkeit, über das mobile Internet Waren und Dienstleistungen zu kaufen. Allerdings ist es aufgrund der geringen Datenübertragung notwendig, die Internetseiten so umzuschreiben, dass diese nicht nur flüssig, sondern auch vollständig auf dem viel kleineren Bildschirm der Handys dargestellt werden können. Auch im Rahmen dieser Angebote ist es notwendig, dass dem Verbraucher die notwendigen gesetzlichen Informationen an die Hand gegeben werden, damit dieser sich umfassend über das Angebot informieren kann. Dass dabei auch die Widerrufsbelehrung sowie Angaben des Impressums wiedergegeben werden müssen, zeigt insbesondere der nachfolgende Fall.

1. Das Oberlandesgericht Hamm hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem es um zwei Mitbewerber ging, die beide gleiche oder gleichartige Produkte anboten. Die spätere Beklagte bot dabei ihre Produkte auch über ein WAP-Portal an. Zusätzlich konnten nach der vorherigen Installation eines entsprechenden Programms diese Angebote auch über ein Apple iPhone oder Apple iPod Touch abgerufen werden. Bereits im Jahr 2008 kam es dabei zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen beiden Konkurrenten, da über ein WAP-Portal verschiedene Informationen nicht abrufbar waren. Damals wurde die spätere Beklagte vom Landgericht Köln zur Unterlassung verpflichtet, was das Oberlandesgericht Köln auch bestätigte. Dem Mitbewerber kam im Jahr 2009 abermals zur Kenntnis, dass bei neuen Angeboten der späteren Beklagten, die über ein Apple iPhone oder Apple iPod Touch abrufbar waren, wieder weder eine Widerrufsbelehrung, noch die Anbieterkennzeichnung sowie die Angaben zu Versandkosten und Mehrwertsteuer angezeigt wurden. Daraufhin sprach dieser eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit der Aufforderung der Unterlassung aus. Als keine entsprechende Erklärung von der mutmaßlichen Schuldnerin erfolgte, wurde der Anspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt. Hiergegen legte die mutmaßliche Schuldnerin Widerspruch ein. Das Ausgangsgericht, das Landgericht Köln, bestätigte allerdings mit einem Urteil die ergangene einstweilige Verfügung. Hiergegen wendete sich die Beklagte mit der Berufung zum Oberlandesgericht Hamm.

2. Das Oberlandesgericht Hamm wies mit Urteil vom 20.05.2010 unter dem Aktenzeichen I-4 U 225/09 die hiergegen gerichtete Berufung …

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Themen: Iphone , Ebay , Unterlassung , Ipod Touch , Abrufbarkeit , Mobile Internet , Angaben , Unlauterkeit , Gesetzliche Informationspflichten
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 7. Februar 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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