Bestechlichkeit des Doktorvaters: Rücknahme der Doktorwürde?

Die Mitwirkung eines befangenen oder vom Promotionsverfahren ausgeschlossenen Prüfers stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, er führt aber nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der Dissertation und der sonstigen Prüfungsleistungen durch die mehrköpfige Promotionskommission.

Mit dieser Entscheidung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den klagenden Juristen ihre Doktortitel erhalten.

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die von der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover im Jahre 2009 in acht Fällen vorgenommene Rücknahme der Verleihung der Doktorwürde an bereits berufstätige Juristen aufgehoben. Hintergrund für die Rücknahmen war, dass der Doktorvater dieser Juristen – ein ehemaliger Rechtsprofessor der Universität Hannover – für die Vermittlung von Promovenden von einem Institut für Promotionsvermittlung und -beratung ein Erfolgshonorar in Höhe von rund 4.000 EUR pro Einzelfall – über die Jahre insgesamt 156.000 EUR – erhalten hatte und deshalb im Jahr 2008 wegen Bestechlichkeit zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Die Juristen hatten an das Institut jeweils ein Entgelt in fünfstelliger Höhe für die Vermittlung des Doktorvaters entrichtet. Die von der Staatsanwaltschaft gegen die promovierten Juristen eingeleiteten Strafverfahren endeten hingegen entweder mit einer Einstellung nach Erfüllung einer Geldauflage oder mit einem Freispruch durch das Strafgericht.

Die Universität Hannover hat auf diesen Bestechungsfall in zweifacher Hinsicht reagiert. Zum einen änderte die Juristische Fakultät ihre Promotionsordnung für die Zukunft dahingehend, dass die Annahme von Bewerbern zur Promotion und die Einleitung des Promotionsverfahrens von vornherein ausgeschlossen sind, wenn die Bewerber gewerbliche Promotionsberater gegen Entgelt in Anspruch genommen haben. Diese Regelung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren für rechtmäßig angesehen.

Zum anderen nahm die Universität in den genannten acht Fällen die Verleihung der Doktorwürde jeweils zurück. Nachdem die hiergegen gerichteten Klagen vor dem Verwaltungsgericht Erfolg hatten, hat das Oberverwaltugnsgericht die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt und die Anträge der Universität auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mitwirkung eines befangenen oder vom Promotionsverfahren ausgeschlossenen Prüfers zwar einen Verfahrensfehler darstellt, der aber nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der Dissertation und der sonstigen Prüfungsleistungen durch die mehrköpfige Promotionskommission führt. Zum einen musste sich den betroffenen Juristen nicht der Verdacht aufdrängen, dass der ihnen als Doktorvater vermittelte Universitätsprofessor für seine Bereitschaft zur Betreuung der Promotion ……

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Themen: Juristen , Promotion , Bestechung , Dr.-titel , Promotionsordnung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 29. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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