Bestattungskosten und Hartz IV-Empfänger – wer zahlt?
Das Bundessozialgericht hatte sich mit folgendem Fall zu beschäftigen:
Der Ehemann der Klägerin verstarb im Jahre 2007 im Alter von 58 Jahren; zu diesem Zeitpunkt bezog die Klägerin Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch ‑ Grundsicherung für Arbeitsuchende ‑ (SGB II). Auf Grund einer landesrechtlichen Regelung war sie,
obwohl sie wie die Mutter des Verstorbenen das
ausgeschlagen hatte, verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme
der Kosten für die von der Klägerin in Auftrag gegebene Bestattung (insgesamt 1.394,12 Euro einschließlich der Kosten für die
Einäscherung) ab, weil der Klägerin vorrangige Ausgleichsansprüche gegen die über 80‑jährige Mutter des Verstorbenen zustünden, die
diesem zum Todeszeitpunkt unterhaltsverpflichtet gewesen sei und damit die zu tragen habe. Sozialgericht und Landessozialgericht haben der Klage
stattgegeben, weil es sich bei dem Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die nicht zahlungsbereite Schwiegermutter nicht um eine
präsente Hilfemöglichkeit handele.
Das Bundessozialgericht hat nunmehr entschieden, dass die Klägerin als nach Landesrecht zur Bestattung Verpflichtete nicht zumutbar
auf einen Ausgleichsanspruch gegen ihre Schwiegermutter verwiesen werden kann, wenn sie zum Zeitpunkt, in dem die Kosten für die
Bestattung angefallen sind, und gegenwärtig noch bedürftig im Sinne des Sozialhilferechts (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑
Sozialhilfe ‑ ) bzw des SGB II war bzw ist. Sie muss dann nicht vorrangig einen unsicheren Ausgleichsanspruch gegen ihre
Schwiegermutter, die sich geweigert hat, die Kosten zu übernehmen, bzw gegen das Land als möglichen Erben durchzusetzen versuchen.
Ob das Land überhaupt bei Ausschlagung des Erbes durch alle sonstigen in Betracht kommenden Erben (§ 1936 Bürgerliches Gesetzbuch –
BGB) für die Erstattungskosten haftet (§ 1968 BGB), ist zweifelhaft. Gleiches gi…
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