Bestandskräftige Steuerbescheide und die EU-Rechtswidrigkeit

Eine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide erfolgt auch nicht wegen einer EU-Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden nationalen Umsatzsteuerrechts.

Dies entschied jetzt das Niedersächsische Finanzgericht in einem Rechtsstreit, in dem die Frage streitig war, ob bestandskräftige Steuerbescheide, mit denen u.a. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit der Umsatzsteuer unterworfen wurde, aufgrund der sog. “Emmottschen Fristhemmung” geändert werden können.

Das Niedersächsische Finanzgericht verneinte dies jedoch und gab dem Finanzamt Recht, das die Einsprüche der Klägerin als unzulässig verworfen. Gem. § 355 Abs. 1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Diese Frist war bereits vor 10 bzw. 13 Jahren abgelaufen.

Der Klägerin war nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem. § 110 Abs. 3 AO kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist keine Wiedereinsetzung mehr beantragt werden oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden. Die Klägerin hat auch die Jahresfrist für die Wiedereinsetzung nicht eingehalten. Auch war der Klägerin nach Ansicht des Finanzgerichts auch nicht abweichend von den nationalen Vorschriften der Abgabenordnung nach Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts Wiedereinsetzung zu gewähren.

Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen Linneweber und Akritidis ausgeführt hat, wird nach ständiger Rechtsprechung durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der EuGH in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folge, dass die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden seien, anwenden könnten und müssten, “wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen”. Diese Voraussetzungen sind hier – wegen der Nichteinhaltung der Einspruchsfrist – indes nicht gegeben.

Der Rechtsauffassung, aus dem in Art. 10 EG verankerten Effektivitätsgebot ergebe sich eine Anlaufhemmung der Einspruchsfrist, vermag das Niedersächsische Finanzgericht nicht zu folgen.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EG treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EG). Die Mitgliedstaaten haben zudem alle Maßnahmen zu unterlas…

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Themen: Umsatzsteuer , Wiedereinsetzung , Eu-recht , Klagefrist , Bestandskraft , Einspruchsfrist , Emottsche Fristhemmung

Erschienen 9. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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