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Besser vorher denken

am 19.09.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic

Was hatte sich der Anwalt des Schuldners dabei gedacht? Jedenfalls nicht genug:
Aufgrund des Eröffnungsantrags des Schuldners vom 16.08.2006, dem Anträge auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beigefügt waren, wurde am 02.03.2007 nach Kostenstundung das vorliegende Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Am 29.03.2007 erklärte der Schuldner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten die Rücknahme des Eröffnungsantrags. Auf schriftliche Belehrung unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 InsO und Nachfrage des Gerichts teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 16.04.2007 mit, dass die Rücknahmeerklärung auch die Anträge auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten umfasse.

Die Folge:
Das Verfahren bleibt eröffnet, weil der Antrag auf Verfahrenseröffnung nicht mehr zurückgenommen werden konnte (§ 13 Abs. 2 InsO). Und Restschuldbefreiung gibt es keine, da nicht mehr beantragt.
Wie ging es weiter?
Mit Schriftsatz vom 23.04.2007 hat der Schuldner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten erneut Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt.

Unzulässig, sagt das Amtsgericht Duisburg.
Das Antragsrecht des Schuldners ist in einem solchen Fall durch den ursprünglichen Antrag verbraucht. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist, sieht man von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen einer fehlerhaften Belehrung des Schuldners durch das Insolvenzgericht ab, nur bis zur Verfahrenseröffnung rechtlich möglich (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433 f. = NZI 2005, …

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Der Autor und sein Blog

Ulrich Stockburger

Wortmeldung aus dem Insolvenzbüro

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