Besser vorher denken
Was hatte sich der Anwalt des Schuldners dabei gedacht? Jedenfalls nicht genug:
Aufgrund des Eröffnungsantrags des Schuldners vom 16.08.2006, dem Anträge auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beigefügt waren, wurde am 02.03.2007 nach Kostenstundung das vorliegende Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Am 29.03.2007 erklärte der Schuldner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten die Rücknahme des Eröffnungsantrags. Auf schriftliche Belehrung unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 InsO und Nachfrage des Gerichts teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 16.04.2007 mit, dass die Rücknahmeerklärung auch die Anträge auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten umfasse.
Die Folge:
Das Verfahren bleibt eröffnet, weil der Antrag auf Verfahrenseröffnung nicht mehr zurückgenommen werden konnte (§ 13 Abs. 2 InsO). Und Restschuldbefreiung gibt es keine, da nicht mehr beantragt.
Wie ging es weiter?
Mit Schriftsatz vom 23.04.2007 hat der Schuldner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten erneut Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt.
Unzulässig, sagt das Amtsgericht Duisburg.
Das Antragsrecht des Schuldners ist in einem solchen Fall durch den ursprünglichen Antrag verbraucht. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist, sieht man von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen einer fehlerhaften Belehrung des Schuldners durch das Insolvenzgericht ab, nur bis zur Verfahrenseröffnung rechtlich möglich (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433 f. = NZI 2005, 271 ff.). Ist dieser Zeitpunkt überschritten, so ist der Antrag unstatthaft. Für den nach Rücknahme wiederholten Antrag auf Restschuld-befreiung gilt nichts anderes als für den erstmals gestellten.
Wenn dieser Vorgang nicht für Ärger zwischen Anwalt und Mandant sorgt, was dann?
AG Duisburg, Beschluss vom 26. April 2007, 64 IN 110/06
Reine Spekulation: Hintergrund könnte sein, dass der Insolvenzverwalter nicht das getan hat, was dem Schuldner normal am besten gefällt: Nichts. Und da kann man schon mal auf die Idee kommen, den Insolvenzantrag besser nicht gestellt zu haben.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Kommentare zu "Besser vorher denken":
Ein Insolvenzverfahren ohne Restschuldbefreiung zu beantragen macht wohl keinen Sinn.
Hier ist die Mandantschaft völlig falsch beraten worden und es stellt sich die frage der Haftung !?
Selbst wenn es gelingen sollte dem Rechtsanwalt seine Fehlleistung nach zu weisen und Haftungsansprüche entünden,würden diese ebenso zur Insolvenzmasse gehören welche ein Treuhänder verwerten würde.
Das Verhalten und die Handlungen des Rechtsanwaltes zeugen von Unkenntniss der Sach und Rechtslage ,sind völlig unlogisch in der Sache,dem Klienten wenig hilfreich.
Mich würde interresieren was die Anwaltskammer zu einem solchen Fall zu sagen hat !!!!
Bleibt in diesem "Rechtsstaat" nun der Klient auf seinem Schaden sitzten ?
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