Unverschlüsseltes Wlan Strafbar: Achtung: Schwarzsurfen ist strafbar!
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 23. Mai 2008 — Das Nutzen eines ungesicherten WLAN ist rechtlich keineswegs unbedenklich. So hat das AG Wuppertal bereits im vergangenen Jahr …
Wie HEISE.de heute berichtet, hat das Amtsgericht Wuppertal erstmals die unerlaubte Nutzung eines privaten, offenen WLAN als Straftat qualifiziert (Az.: 22 Ds 70 Js 6906/06). Zum Sachverhalt: Der Angeklagte nutzte mit seinem Notebook das offene Funknetzwerk und beabsichtigte die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes an den Anschlussinhaber. Der WLAN-Betreiber bemerkte jedoch die Einwahl von „außen“ und rief die Polizei. Obwohl dem Geschädigten kein finanzieller Schaden entstanden ist, weil er eine sog. flatrate vorhielt, bejahte das Amtsgericht in seiner Entscheidung - zu Recht - eine strafbare Handlung. Der Zugriff auf das Funknetzwerk stellt nach dem Urteil des Amtsgerichts einen strafbaren Verstoß gegen das Abhörverbot nach § 89 TKG dar und verletzt damit das Fernmeldegeheimnis des WLAN-Eigentümers. Dies ist gem. § 148 TKG eine Straftat. Zudem hat sich der Angeklagte nach § 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) strafbar gemacht, indem er sich unbefugt personenbezogene Daten verschafft habe, die nicht allgemein zugänglich sind - gemeint ist hier die IP-Adresse, die der WLAN-Router vergeben hat und jederzeit einer bestimmten Person zuordenbar ist. Demzufolge ist auch die IP-Adresse ein personenbezogener Datensatz. In dem entschiedenen Fall nahm das Gericht auch eine Handlung mit Bereicherungsabsicht an, da der Angeklagte nicht wissen konnte, ob der WLAN-Zugang nach einem Zeit-/Volumentarif abgerechnet wurde oder eben mit einer flatrate; einen (möglichen) finanziellen Schaden des WLAN-Eigentümers hat der Angeklagte damit billigend in Kauf genommen. Kommentar: Wieder einmal DANKE nach Wuppertal! Wenn man sich die Urteile zur zivilrechtlichen Haftung eines WLAN-Eigentümers für mögliche Fremdnutzungen durch den Kopf gehen lässt, kann einem schlecht werden. Nicht nur, dass es obergerichtliche Urteile für und gegen eine Haftung gibt, es gab bisher auch keine klare Linie zu der Frage, ob und wie ein WLAN-Zugang geschützt werden kann und/oder muss. Gerade bei Nicht-Technikern ist es nur schwer umsetzbar, einerseits einen bequemen“ Zugang zuhause haben zu können, andererseits aber mit der Gefahr zu leben, dass von „draußen“ unerlaubte Zugriffe (und Inhalte) zu erheblichen Kostenfolgen führen. In meiner Kanzleipraxis gab (und gibt) es mehrere Mandanten, deren IP-Adressen systematisch „abgefischt“ wurden, um kostenpflichtige Abmahnungen verschicken zu können (Stichwort: filesharing). Selbst wenn viele dieser Fälle tatsächlich „begangen“ wurden, dann doch nicht notwendig immer von den Abgemahnten. Vielleicht entscheidet demnächst noch ein Gericht die Frage, ob die IP-Adresse - als personenbezogenes Datum - überhaupt systematisch „abgefischt“ werden darf. Es kann doch nicht richtig sein, dass Straftaten nur durch andere „Straftaten“ entdeckt werden können; zumindest nicht durch „private Ermittler“. Marc Quandel - Rechtsanwalt -
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 16. Mai 2008 auf http://www.jura-to-go.de/juratogo/Willkommen/Willkommen.html.
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