Besser nicht: Pflichthinweise mit Mouseover-Links „verstecken“
Die Richter beim OLG Frankfurt/Main (Az. 6 W 111/10) mussten sich mit der Frage beschäftigen, ob ein sogenannter Mouseover-Link
ausreicht, um rechtlich erforderliche Abgaben, die auf einer eCommerce-Seite notwendig sein können, zu erfüllen.
Unter einem Mouseover-Link ist ein Tooltip zu verstehen, der aber erst gezeigt wird, wenn man mit dem Cursor über den Link kommt.
Erst in diesem Moment erscheint das Pop-up.
Der Fall
Ein eCommerce-Händler verwendete auf seinem Webshop den Werbeslogan „Wir schlagen jeden Preis“, obwohl ihm dies aufgrund eines
vorgegangenen Gerichtsverfahrens untersagt war. Um diese Verbot zu umgehen, aber den weiter zu verwenden, setzte der Händler hinter dieser Aussage einen Mousover-Link ein, mit dem Ziel,
dass die untersagte Werbeaussage durch den Text im Pop-up „entschärft“ wird. Denn in dem Pop-up-Text hieß es: “Sollten Sie bei
irgendeinem deutschen Juwelier einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, so erhalten Sie von uns diesen
Preis zuzüglich 1% Rabatt.”
Die ursprüngliche Werbeaussage wurde in dem vorherigen Verfahren untersagt, da es sich um irreführende Werbung handelte.
Der Hintergrund
Um Kunden zu locken, verwenden Unternehmen gerne Angaben, die auf ein reduziertes Angebot verweisen oder sich als besonders
preiswerte Waren herausstellen wollen. So soll beim Kunden der Schnäppcheninstinkt geweckt werden. Klar ist, dass man von der
Konkurrenz in diesem Fall besonders intensiv beäugt wird. Bei irreführenden Angaben, werden dann regelmäßig Abmahnungen gegen die
Konkurrenz ausgesprochen, denn unlautere Werbung stellt eine wettbewerbswidrige Handlung dar. Es gibt eine Vielzahl von gerichtlichen
Entscheidungen zum Thema „irreführender Werbung“. Dies reicht von Lockangeboten, unzureichenden bis hin zu irreführenden Aussagen (so ist z.B. die Aussage „So wichtig
wie das tägliche Glas Milch“ irreführend; OLG Stuttgart, 2 U 61/10).
Die Entscheidung
Die Richter entschieden, dass der erklärende Hinweis in einem Mouseover-Link nicht ausreiche, um die Werbeaussage rechtmäßig zu
formulieren. Das Gericht entschied, dass
[d]ie Verlinkung des Slogans mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen sogenannten Mouseover-Effekt ist zur hinreichenden
Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur er…
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