Besonders (schlecht) geschützt
Der Gesetzgeber - wie gut, dass man mit dieser Formulierung, egal, wie harsch die Kritik auch sein mag, niemanden persönlich angreift
- füllt mal wieder Strafbarkeitslücken. Konkret heißt es dazu bei beck-aktuell:
Nach Angaben des Bundesjustizministeriums sollen mit dem Entwurf «letzte» Regelungslücken im geschlossen werden.
Aha.
Das neue Gesetzespaket soll nun den Schutz vor Computerkriminalität (vulgo: “Hackern”) verbessern. Dazu sieht es neben einer
Ausweitung des bislang nur Datenverarbeitungsanlagen von Behörden oder Unternehmen schützenden § 303b StGB (Computersabotage) auf
private EDV-Systeme auch eine Erweiterung von § 202a StGB (Ausspähen von Daten) vor.
Was bislang neben der Überwindung einer besonderen Datensicherung das unrechtsbegründende Kernelement im geltenden § 202a StGB ist,
nämlich das Sich-Verschaffen von Daten, soll nach der Gesetzesvorlage nicht mehr erforderlich sein. Strafbar macht sich in Zukunft
unabhängig von der tatsächlichen Einsicht in fremde Daten vielmehr jeder, der Sicherheitsvorkehrungen zu besonders gesicherten Daten
überwindet und somit bloß potentiellen Zugang zu ihnen erlangt.
Mit dem Überwinden einer “besonderen Sicherung” stellt der Gesetzgeber hier auf ein Kriterium ab, dass sich in der Praxis auch schon
in anderen Zusammenhängen als denkbar untauglich erwiesen hat. So streitet man sich etwa bei dem sogenannten Paparazzi-Paragraphen §
201a StGB darüber, wann eine Gartenhecke einen “besonderen Schutz” gegen Einblick darstellt. Und bei § 108b UrhG (Unerlaubte
Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen) mag man daran zweifeln, ob es sich bei einem erfolgreich umgangenen Kopierschutz denn
überhaupt noch um eine wirklich “wirksame technische Maßnahme” handelt, wie sie das Gesetz fordert.
Liest man, wie die einschlägigen Kommentierungen den Sinn dieser Vorschriften zu ergründen versuchen, beschleicht einen recht schnell
der Eindruck, hier werde einem Phantom nachgejagt. Ja, vielleicht hat der Gesetzgeber ja selbst nicht gewusst, was er eigentlich
bestraft wissen möchte.
Die Verfassungsrechtler mögen nun vielleicht aufschreien: “Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, Art. 103 Abs. 2 GG!”. Aber hey,
seien wir doch mal ehrlich. An der Verfassungsmäßigkeit von Diebstahls- und Unterschlagungsstrafbarkeit rüttelt schließlich auch
niemand. Und das, obwohl bis heute eigentlich keiner so recht weiß, was jetzt eigentlich bitteschön ganz konkret eine “Zueignung”
sein soll.
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