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Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer

am 18.02.2008 von Wagner Halbe Rechtsanwälte Blog

Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, bedarf nach § 85 SGB IX zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dies gilt sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Kündigung.
Der dem schwerbehinderten Arbeitnehmer gebührende Sonderkündigungsschutz setzt ein, sofern das betreffende Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schon länger als sechs Monate bestanden hat. Auf diese vom Gesetzgeber vorgesehene Wartezeit sind auch vorangegangene Ausbildungszeiten des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers anzurechnen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss jedoch ein Arbeitnehmer, um sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen zu können, bis zum Zugang der Kündigung zumindest einen Antrag auf Feststellung der Behinderung bzw. Gleichstellung gestellt haben. Hat der Arbeitnehmer einen solchen Antrag nicht gestellt, kann er sich auf den Sonderkündigungsschutz selbst dann nicht berufen, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft später rückwirkend auf den Zeitpunkt vor Ausspruch der Kündigung festgestellt wird. Hat der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung hingegen bereits gestellt, so muss er den Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Frist hiervon in Kenntnis setzen. Nur wenn der Arbeitnehmer dieser Pflicht nachkommt, kann er sich auf den ihm dann gegebenenfalls gebührenden Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen.
Fazit:
Der kündigende Arbeitgeber hat also zunächst beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zu beantragen. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären. Kündigt hingegen der Arbeitgeber, ohne zuvor die Zustimmung seitens des Integrationsamtes eingeholt zu haben oder wird ihm diese seitens …

Armin Riesch am 29.05.2008 um 11:43 Uhr:

Hallo, mir wurde gekündigt, trotz Schwerbehinderungsgrad 50%.
Die Gründe hierfür sind an den Haaren herbei gezogen.
Das Integrationsamt hat der fristlosen Kündigung zugestimmt, weil anscheinend die Gründe nichts mit der Schwerbehinderung zu tun haben.
Es wurde ein Aufhebeungsvertrag angebotem mit 10,5 Jahre Betriebszugehörigkeit mal monatl. Gehalt mal 0,5 = 18.700,00 € zzgl. Freistellung bis 30.09.2008 bei monatl. Weiterzahlung des Gehaltes.
Der ganze Vorgang hat nicht einmal, obwohl Rechtsanwalt, 1 Monat gedauert bis ich jetzt quasi aus den Betrieb entfernt werde.
Ein seichtes Wasser, wenn man bedenkt, daß diese Abfindung versteuert werden muß.
Wer gibt Rat. Soll ich eine Kündigungsschutzklage einreichen. Von Behindertenschutz kann hier überhaupt keine Rede mehr sein, zumal sich duch diese Vorgänge eine bis dato sehr ruhig verlaufende Multiple Sklerose wie entfesselt enfacht hat.
Danke Viele Grüße,
Armin Riesch

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