Besoffen = Vorsatz ?

Entgegen der ständigen Rechtsprechung des BGH gilt bei vielen norddeutschen Staatsanwaltschaften und Amtsgerichten (teils wohl schon seit Jahrzehnten) eine einfache Faustformel: Bei Trunkenheitsfahrten wird ab einer BAK von 1,6 ‰ generell Vorsatz angenommen. Lesenswert hierzu die Ausführungen des OLG Celle im aktuellen Beschluss 32 Ss 94/09 vom o6.o8.2009:

Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach ab dem Erreichen eines bestimmten Blutalkoholwertes von einer Vorsatztat auszugehen ist. Genossene Trinkmengen werden häufig, insbesondere von gewohnten Trinkern, falsch eingeschätzt, zumal bei fortschreitender Trunkenheit die Kritikfähigkeit abnimmt. Bei der Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit kommt es somit nicht allein auf die konkreten Blutalkoholwerte, sondern auf alle Umstände des Einzelfalls an (m.w.N.).

Ebenso rechtfertigte die Prüfung einer eventuellen Verminderung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs nicht. Zwar veranlassen Werte ab 3,0 g ‰ grundsätzlich zur Prüfung einer Aufhebung der Schuldfähigkeit. Es gibt aber keinen medizinischstatistischen Erfahrungssatz, wonach bei Erreichen einer BAK von 3,0 g ‰ stets von Schuldunfähigkeit auszugehen ist (vgl. hierzu Fischer, a.a.O., Rn. 19 zu § 316 StGB ). Die Wirkung einer erheblichen alkoholischen Beeinflussung auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist von individuellen Faktoren, insbesondere den Trinkgewohnheiten des Einzelnen, abhängig. Maßgeblich für die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist deshalb die von den Blutalkoholwerten weitgehend unabhängige Verhaltensanalyse.

Aber das ist für „einfache" Staatsanwälte und Amtsrichter wohl zu kompliziert.

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Erschienen 25. September 2009 auf http://ra-melchior.blog.de.

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