Besitzstandszulage bei der Caritas

Ein im Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) beschäftigter Arbeitnehmer hat in der Regel keinen Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag, wenn sein Ehepartner bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis zum 1. Oktober 2005 vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet wurde. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn der im Geltungsbereich der AVR beschäftigte Ehepartner aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Ehegatten für die gemeinsamen Kinder das Kindergeld bezieht. Auch in diesem Fall hatte der bei dem kommunalen Arbeitgeber beschäftigte Ehepartner im September 2005 Anspruch auf den kinderbezogenen Ortszuschlag. Ab Oktober 2005 kann er deshalb von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Besitzstandszulage verlangen.

In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit ist der Kläger bei einem Caritasverband, dem Beklagten, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die AVR Anwendung. Danach erhalten verheiratete Mitarbeiter in Anlehnung an die Regelungen im BAT einen kinderbezogenen Ortszuschlag, dessen Höhe sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder richtet. Die AVR enthalten Konkurrenzregelungen für den Fall, dass der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis der bei einer Kommune beschäftigten Ehefrau des Klägers war bis zum 30. September 2005 der BAT anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie für die beiden gemeinsamen Kinder den kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 4. Zum 1. Oktober 2005 wurde ihr Arbeitsverhältnis in den TVöD übergeleitet. Bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts wurde dabei der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei verpflichtet, ihm ab 1. Oktober 2005 den kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 4 zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen von dem Caritasverband eingelegte Revision hatte jetzt jedoch…

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Themen: Tarifvertrag , Richtlinien , öffentlicher Dienst , Gegenkonkurrenzklausel , Ortszuschlag , Tarifvertrag Caritasverband

Erschienen 17. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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