Besitzstandsrente im Versorgungsausgleich

Hat ein Versorgungsberechtigter bereits am 31. Dezember 2001 eine laufende Versorgungsrente der VBL bezogen, die infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit 1. Januar 2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird, ist der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne von § 43 VBL-S a.F. zu berechnen.

Die zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Abs. 1 VBL-S ermittelte Besitzstandsrente ist jedoch auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zurückzurechnen. Die Rückrechnung hat grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende zu erfolgen.

Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist regelmäßig nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende verfallbare (Anwartschaftsdynamik) unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch wird oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde. c) Zur Anwendbarke…

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Themen: Bundesgerichtshof , Vbl , Versorgungsausgleich , Zusatzversorgung

Erschienen 29. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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