Einstweilige Verfügung des Bauherrn auf Überlassung von Baumaterialien
Rechtslupe | 6. Januar 2012 — Ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung des Auftraggebers auf Überlassung von auf der Baustelle befindlichen Baumat…
Auch bei Einbeziehung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B in einen Werkvertrag ist der Auftragnehmer (Mit-)Besitzer der von ihm auf die Baustelle eingebrachten, noch nicht eingebauten Baumaterialien.
Ist glaubhaft gemacht, dass ein possessorischer Besitzschutzanspruch dazu benutzt wird, bei einem schuldrechtlichen Übernahmeanspruch des Auftraggebers aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B durch eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe des Baumaterials überhöhte Übernahme-Preise durchzusetzen, ist es für den Auftraggeber unzumutbar, den possessorischen Anspruch zu erfüllen, und der Antrag auf einstweilige Verfügung abzuweisen.
Zur Vermeidung gegenläufiger einstweiliger Verfügungen steht einer einstweiligen Verfügung auf Besitzschutz nach § 861 BGB grundsätzlich schon eine auch nur vorläufig vollstreckbare gerichtliche Entscheidung entgegen, durch die das petitorische Gegenrecht anerkannt wird.
Allein mit dem Einbringen von Baumaterialien auf eine Baustelle will ein Besitzer seinen Besitz zugunsten seines Auftraggebers oder des Eigentümers des Grundstücks nicht aufgeben, sondern will im Zweifel seine besitzrechtlichen Ansprüche gegen Dritte zumindest bis zum Einbau, möglicherweise sogar bis zur Abnahme behalten. Besitz am Baumaterial ist vor allem unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, dass der Bauunternehmer befugt sein muss, störende Einwirkungen Dritter oder des Bauherrn von dem noch nicht abgenommenen Werk fernzuhalten und Material erforderlichenfalls auszuwechseln, bis das Werk abgenommen ist. Die früher vertretene Auffassung des Bundesgerichtshofs, ein Handwerker bringe spätestens mit dem probeweisen Einbau von Material seinen Besitzaufgabewillen für das auf die Baustelle gebrachte einzubauende Material zum Ausdruck, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.
Teilweise wird vertreten, dass zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B und der Gewährleistung eines zügigen Fortgangs der Arbeiten nach fristloser Kündigung der Einbeziehung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B in den Werkvertrag die vertragliche Vereinbarung zu entnehmen sei, dass der Besitz der in § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B genannten Gegenstände gänzlich auf den Auftraggeber übertragen werde und der Auftragnehmer den Besitz während der Zeit der Bauerrichtung als Besitzdiener gemäß § 855 BGB für den Auftraggeber ausübe. Aber auch diesem Ansatz ist entgegen zu halten, dass dem Besitzdiener dann gegenüber (anderen) Dritten oder in Fallgestaltungen außerhalb des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B gegenüber dem Auftraggeber keine possessorischen Besitzschutzansprüche gemäß §§ 861 ff. BGB zustehen können, was gerade nicht seinem Interesse entspricht. Allein in der Vereinbarung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B kann deshalb nicht eine Besitzübertragung zugunsten des Auftraggebers gesehen werden.
Im hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Besitz an den von…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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