Besitz kinderpornographischer Schriften bei automatischer Speicherung im Internet-Cache

Strafrecht / Revision / Verbreitung, Besitz und Erwerb pornographischer Schriften 2. Strafsenat des HansOLG Hamburg, Az.: 2-27/09

Das AG Hamburg-Harburg hat den Angeklagten freigesprochen. Dabei hat das festgestellt, dass sich der Angeklagte an 16 verschiedenen Tagen auf dem Bildschirm seines Computers online mindestens 18 Bilddateien und eine Videodatei mir kinderpornographischem Inhalt angesehen hat. Die Dateien zeigten Abbildungen von Kindern im Alter zwischen 3 und 11 Jahren, die an sexuellen Tätigkeiten beteiligt waren (Vaginal-, Oral-, Anal- und Handverkehr mit und an Erwachsenen; an eigenen Geschlechtsorganen oder denen von Erwachsenen manipulieren; vor Erwachsene sexuelle Tätigkeiten ausüben). Der Angeklagte hatte im Internet gezielt nach dem einschlägigen Material gesucht und E-Mails mit Links auf Seiten mit kinderpornographischem Inhalt oder Lockangebote empfangen. Der Angeklagte vergrößerte die kleinen „Vorschaubilder“ (Thumbnails) durch deren Anklicken. Die fraglichen Dateien wurden automatisch im Cache-Verzeichnis auf der Festplatte des Computers des Angeklagten abgelegt und waren dadurch für den Angeklagten jederzeit abrufbar. Dies war dem Angeklagten nicht bewusst. Zudem nahm der Angeklagte keine gesonderte manuelle Speicherung der Dateien vor und hatte eine solche zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Diese Feststellungen stütze das AG auf ein als glaubhaft gewertetes Geständnis des Angeklagten. Nach Ansicht des AG sei es nicht erbringbar gewesen, dem Angeklagten einen Vorsatz für die Speicherung der Datei oder das Wissen um die Funktion des Internet-Cache nachzuweisen. Nach der Wertung des AG werde durch das Surfen und Internet und dem gezielten Betrachten von Seiten mit kinderpornographischem Inhalt kein Besitz im Sinne des § 184b IV StGB begründet. Es fehle das tatsächliche Herrschaftsverhältnis von nicht nur unerheblicher Dauer. Da der Angeklagte keinen über das bloße Ansehen hinausgehenden Willen gehabt habe, fehle es an dem Unternehmen einer Besitzerlangung. Zwar habe er durch das automatische Abspeichern im Internet-Cache Besitz an den Bildern erlangt, jedoch fehle es an dem entsprechenden Besitzwillen. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Revision ein.

Der 2. Strafsenat erachtet die Revision der Staatsanwaltschaft als erfolgreich. Der Freispruch beruhe auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte eine Videodatei gezielt gespeichert hat sowie der subjektiven Tatseite bezüglich Funktion und Existenz des Internet-Cache. Ferner sei die Subsumtion des Aufrufens und Betrachtens unter § 184b IV 1 StGB fehlerhaft.

Aus dem Wortlaut des Urteils:

„Die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt einer nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfung. Sie ist rechtsfehlerhaft insbes. dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahru…

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Themen: Internet , Rechtsanwalt , Stgb , Strafbarkeit , AG Hamburg , Kinderpornos , Speicherung , Cache , Bilder , Sexualstrafrecht , Kinderpornographische Schriften

Erschienen 3. April 2011 auf http://www.strafrecht-bundesweit.de.

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