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Besichtigungsrecht durch die Brandversicherung

am 15.04.2008 von Blickpunkt Recht & Steuern

Ein Versicherungsnehmer muss der Versicherung erst Gelegenheit geben, den beschädigten Gegenstand zu begutachten, bevor er ihn reparieren lässt. Ansonsten muss die Versicherung, wie ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München zeigt, nicht bezahlen.
Der spätere Kläger hatte bei der Beklagten eine Brandversicherung abgeschlossen. Im Juli 2006 kam es zu einem Gewitter mit Blitzeinschlägen in der Nähe des Wohnhauses des Klägers. Nach dem Gewitter funktionierte die Heizungsanlage des Klägers nicht mehr. Der Kläger war der Meinung, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf einen blitzbedingten Überspannungsschaden zurück zu führen sei. Der Kläger teilte der Versicherung den Schaden mit. Ziemlich gleichzeitig beauftragte er auch eine Heizungsfirma mit der Reparatur der Heizanlage. Dem Sachbearbeiter der Versicherung war es daher nicht möglich, den Schaden zu begutachten. Als der Sachbearbeiter sich bei der Heizungsfirma erkundigte, ob er die ausgetauschten Teile sehen könne, wurde ihm mitgeteilt, dass diese bereits entsorgt seien. Als der Versicherungsnehmer dann die Kosten der Reparatur in Höhe von 3466 Euro von der Versicherung bezahlt haben wollte, weigerte sich diese. Sie bestritt, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf das Gewitter zurückzuführen sei. Außerdem habe der Kläger gegen das Veränderungsverbot verstoßen.
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab jedoch der Versicherung Recht:
Indem der Kläger die Beschädigung an der Heizungsanlage reparieren ließ, ohne die Beklagte zuvor darüber zu informieren und ohne für die Aufbewahrung der ausgebauten beschädigten Teile zum Zwecke einer späteren Untersuchung durch die Beklagte zu sorgen, habe er gegen das in § 57 der Allgemeinen Brandversicherungsbedingungen (ABB) vereinbarte Veränderungsgebot …

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