Besetzungsreduktion in den großen Straf- und Jugendkammern
Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Jessica Wagner veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Studentin an der
Ruprecht-Karls-Universität im neunten
Fachsemester. Der folgende rechtspolitische Beitrag diskutiert die Vor- und Nachteile einer Besetzungsreduktion in den großen Straf-
und Jugendkammern.
Einleitung
Die schriftlichen Staatsexamensklausuren sind in erster Linie geprägt durch das materielle Recht. Prozessrechtliche Erwägungen finden
sich in der Regel nur als Klausureinstieg oder in besonderen Fällen als Zusatzfragen wieder. Mit Ausnahme der VwGO führt Prozessrecht
ein Schattendasein und sucht den Prüfling meist erst in der mündlichen Prüfung heim. In der Prüfungskommission finden sich zumeist
praktizierende Juristen, die sich dort naturgemäß auf sehr sicherem Terrain bewegen. Im Kontext des Strafprozessrechts findet sich
derzeit ein sehr aktuelles Thema, das sich für die mündliche Prüfung hervorragend eignet und auch eine Diskussion ermöglicht, in der
sich der Prüfling fundiert mit dem Regelungszweck und der dahinterstehenden Konfliktsituation auseinandersetzen kann.
In diesem Beitrag soll eine Übersicht über die aktuelle Gesetzgebung bezüglich den von der Besetzungsreduktion betroffenen Regelungen
der §§ 76 Abs. 2 GVG, 33b Abs. 2 JGG gegeben sowie die ins Feld geführten Argumente für und gegen die Reduktion der Kammerbesetzungen
bewertet werden.
§ 76 Abs. 2 GVG lautet: “Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer, daß sie in der Hauptverhandlung mit
zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zuständig
ist oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. Ist eine Sache
vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann die nunmehr zuständige Strafkammer erneut nach Satz 1 über ihre Besetzung
beschließen.” [Anm.: Auf die Wiedergabe von § 33b Abs. 2 JGG wird aufgrund des fast identischen Wortlauts verzichtet.]
Das Gesetz eröffnet folglich die Möglichkeit, dass in geeigneten Fällen die Großen Straf- und Jugendkammern in reduzierter Besetzung
(zwei statt drei Berufsrichter) verhandeln können, sofern keine Zuständigkeit des Schwurgerichts begründet ist oder nicht nach Umfang
und Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Gesetzgeberische Lösung einer „Notsituation“
Im Zuge des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 wurde die Möglichkeit zur Besetzungsreduktion an den großen
Straf- und Jugendkammern befristet eingeführt. Der Grund dieser Änderung ist das Bedürfnis zur Entlastung der Justiz während des
Aufbaus einer rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit in den neuen Bundesländern gewesen. So spricht die Gesetzesbegründung in der
Bundestagsdrucksache 12/1217, S. 61,…
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