Besetzung von Ratsausschüssen
Die Besetzung von Ratsausschüssen muss transparent und nachvollziehbar sein. Ein als Vertreter gewähltes Mitglied eines gemeindlichen
Ausschusses kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit Erfolg klären lassen, dass er generell als Vertreter für eine
Ausschusssitzung zu verpflichten und zuzulassen ist, solange das ordentliche Ausschussmitglied (noch) nicht anwesend ist. Die Klärung
dieser Frage entzieht sich einer generalisierend vorwegnehmenden gerichtlichen Regelung, entschied jetzt das Verwaltungsgericht
Trier.
Der Entscheidung der Trierer Verwaltungrichter lag der Antrag eines in den Werksausschuss einer Verbandsgemeinde als Stellvertreter
gewählten Bürgers zugrunde, der seine Rechte anlässlich einer nicht öffentlichen Sitzung des Werksausschusses beeinträchtigt sah. Der
Erstgewählte, ein Verbandsgemeinderatsmitglied, der zu dieser Sitzung ordnungsgemäß geladen worden war und keine Verhinderung
angezeigt hatte, erschien mit ca. 10 minütiger Verspätung. Der Antragsteller des gerichtlichen Eilantrages hat an der Sitzung als
Zuhörer teilgenommen und sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass er während der Zeit der Verspätung des Erstgewählten nicht
in seiner Eigenschaft als Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen durfte.
Das Verwaltungsgericht Trier lehnte sein Begehren freilich ab. Zum Einen komme eine vorläufige Feststellung im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes nur bei außergewöhnlichen Fällen der Unzumutbarkeit des Zuwartens einer Entscheidung in der Hauptsache in Betracht,
wofür im zu entscheidenden Fall indes nichts spreche. Hinzu komme, dass im Interesse eines geordnet und überschaubar ablaufenden
Willensbildungsprozesses jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von 15-20 Minuten nach der Einladungsstunde davon ausgegangen werden
könne, dass ein gewähltes Ausschussmitglied, dass keine Verhinderung angezeigt habe, an der Sitzung teilnehmen werde. Gegebenenfalls
müsse der Vorsitzende in Ausübung der Verfahrensleitung auf der Grundlage der Geschäftsordnung das Erforderliche (Unterbrechung,
Umstellung der Tagesordnung, ggfs. Feststellung des Vertretungsfalls bei nachträglich bekanntwerdender Verhinderung) von Fall zu Fall
veranlassen. Eine generalisierend vorwegnehmende gerichtliche komme nicht in Betracht. Zudem seien die Rechte des ordentlichen Ausschussm…
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