Beseitigung einer negativen Bewertung
am 14.03.2008 von BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE
Die Teilnahme am eBay-Programm für PowerSeller ist unter anderem davon abhängig, dass das Bewertungsprofil mindestens 98 Prozent positive Bewertungen führt. Ungerechtfertigte negative Bewertungen, die durch einen Kunden abgegeben werden, sind daher besonders ärgerlich. Das AG Dessau hat nun klargestellt, dass nicht jede Kundenbewertung hinzunehmen ist.
Ein Vorgang, wie tagtäglich zig tausendfach auf dem Online-Marktplatz eBay passiert: Ein Kunde erwirbt einen Artikel - im Rahmen der Kaufabwicklung wird er aufgefordert, seine Rechnungs- und Lieferadresse anzugeben - dies einschließlich seiner Telefonnummer für etwaige Rückfragen. Als der Kunde dann bemerkt, dass die Website hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und der Kontodaten nicht aufgerufen werden konnte, ohne dass eine Angabe im Feld "Telefonnummer tagsüber" gemacht wird, wendet sich der Käufer an den als Verkäufer auftretenden PowerSeller. Dieser erläuterte dem Kunden per eMail, auch die Angabe einer "1" in diesem Feld zur Weiterbearbeitung des Vorgangs genüge, was auch zum Erfolg führte.
Die Freude über die erfolgreiche Transkation währte nicht lange. Denn der PowerSeller wurde schon bald darauf negativ bewertet; innerhalb des Bewertungssystems von eBay hinterließ der Kunde zudem auch noch die folgende Bewertung:
"Um die Kontodaten einzusehen wurde ich genötigt meine private Tel-Nr. anzugeben?"
Der PowerSeller forderte den Kunden zunächst auf, diese Bewertung zurückzunehmen. Da die außergerichtlichen Bemühungen nicht erfolgreich waren, klagte der Anbieter auf Zustimmung zur Löschung der Bewertung.
Das Gericht bejahte einen Anspruch auf Abgabe der begehrten Erklärung zwecks Beseitigung der negativen Bewertung und verurteilte den negativ bewertenden Kunden (vgl. AG Dessau, Urt. v. 21.02.2008 - 4 C 610/07).
Die Bewertung des Beklagten auf der eBay-Plattform hinsichtlich des Klägers stelle eine …
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