Beschwerderecht nach urheberrechtlichen Auskunftsverfahren

Das OLG Köln (Beschluss vom 05.10.2010, Az. 6 W 82/10) hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber, von dem zunächst nur die IP-Adresse bekannt ist und dessen persönliche Daten (Name und Adresse bzw. Anschrift) erst auf Veranlassung des Gerichts durch den Internet-Provider offengelegt werden, ein Beschwerderecht gegen die richterliche Anordnung haben kann.

Der Leitsatz der Entscheidung:

„Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 230 O 49/10 – vom 23.04.2010 die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt hat, soweit darin der Beteiligten gestattet worden ist, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, dem am 11.03.2010 um 10:51:00 Uhr MEZ die IP-Adresse XXX zugewiesen war.“

Der Sachverhalt:

Die Ausgangssituation war dieselbe wie in hunderten anderen Verfahren, in denen ein Rechteinhaber die Nutzer von Tauschbörsen wegen angeblicher Tauschbörsen-Nutzung ermitteln will, um diese anschließende abzumahnen.

Der Inhaber sog. ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Pop-Album fand über eine beauftragte Firma heraus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine unerlaubte Veröffentlichung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes von einem bestimmten Internetanschluss aus bestand. Hierbei wurden in einer Tauschbörse die Verkehrsdaten des Anschlussinhabers ermittelt, die es aber zunächst dem Verletzten nicht erlauben, festzustellen, wer namentlich dahinter steht. Somit wurde das Landgericht Köln angerufen, um in dem vom Gesetz vorgesehenen Auskunftsverfahren den konkreten Provider des Anschlussinhabers aufzufordern, mitzuteilen, wer denn hinter der fraglichen IP-Adresse zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Verstoßes gestanden hat. Das Gericht kam – wie es ständig der Fall ist zu dem Schluss – die Voraussetzungen eines solchen Auskunftsanspruchs seien gegeben und somit müsse die Auskunft von dem Telekommunikationsunternehmen auch erbracht werden.

Nachdem nun bekannt war, wessen Anschluss für die Urheberrechtsverletzung genutzt wurde, ging die Sache seinen üblichen Lauf und die Anschlussinhaberin erhielt eine Abmahnung und wurde neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dazu aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro – zusammen gesetzt aus Rechtsanwaltsgebühren und Schadenersatz – zu zahlen.

Die Abgemahnte empfand die Forderungen als überzogen und konnte sich den Verstoß nur so erklären, dass ihre elfjährige Enkelin hierfür in Betracht käme. Für ein Kinderalbum und das unvorsichtige Verhalten eines Kindes sei es nicht angemessen, sie mit derart hohen Forderungen zu überziehen. Auch könne es nicht sein, dass ein Verfahren stattfindet, in dem Auskunft an einen Rechteinhaber erteilt wird, ohne dass sie hiervon Kenntnis er…

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Themen: Filesharing , Anordnung , Beschluss , Internetanschluss , Gewerbliches Ausmaß , Ip-adresse , Telekommunikationsgeheimnis , Beschwerde , Auskunftsverfahren
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 9. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.

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