Beschwerde gegen Ordnungsmittelbeschlüsse
Die gegen die Festsetzung eines Zwangs-
oder Ordnungsmittels hat auch bei Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO aufschiebende Wirkung.
Auf die Ordnungsmittel des § 890 ZPO ist die Regelung des Art. 9 EGStGB anzuwenden. In Fällen, in denen wie vorliegend das
Prozessgericht als Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers ein Ordnungsmittel bereits festgesetzt hat, kann daher keine
Verfolgungsverjährung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 EGStGB mehr eintreten. Einer danach allein noch in Betracht kommenden
Vollstreckungsverjährung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 EGStGB steht entgegen, dass diese Verjährung zwar mit der Vollstreckbarkeit
begonnen (Art. 9 Abs. 2 Satz 3 EGStGB), aber seit der Einlegung der sofortigen Beschwerde durch den Beklagten gemäß Art. 9 Abs. 2
Satz 4 Nr. 1 EGStGB geruht hat. Die aufschiebende Wirkung, die eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsoder Zwangsmittels
gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat, tritt auch bei Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO ein.
Die genannte, in der Rechtsprechung wie auch im Schrifttum umstrittene und vom bislang noch nicht entschiedene Frage wird teilweise mit der
Begründung verneint, die weite Fassung des § 570 Abs. 1 ZPO beruhe auf einem Redaktionsversehen, das dem Gesetzgeber bei der
Neufassung der Vorschriften über die Beschwerde im Zuge der ZPOReform 2002 unterlaufen und durch eine einschränkende Auslegung dieser
Vorschrift zu korrigieren sei. Diese Ansicht wird außer mit der vollstreckungsrechtlichen Funktion der §§ 888, 890 ZPO und dem
Umstand, dass in diesen Bestimmungen das Wort “Festsetzung” nicht verwendet wird, vor allem damit begründet, dass der Gesetzgeber
nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses nichts an der bisher bestehenden Rechtslage habe
ändern wollen, nach der Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß §§ 888, 890 ZPO keine aufschiebende Wirkung gehabt hätten. Sie nimmt dabei
insbesondere auf die Formulierung in der Begründung zum Regierungsentwurf Bezug, wonach die an die Stelle des Enumerationsprinzips in
§ 572 ZPO aF tretende Generalklausel des § 570 Abs. 1 ZPO die nach dem bisherigen Recht unvollständige Aufzählung einzelner
Ordnungsund Zwangsmittel “ohne inhaltliche Änderung” obsolet mache.
Zur Begründung der gegenteiligen, in der Rechtsprechung und im Schrifttum ebenfalls verbreiteten Ansicht ist dagegen – nach Ansicht
des Bundesgerichtshofs mit Recht – darauf hinzuweisen, dass die Äußerung des Reformgesetzgebers an der bewussten Stelle keineswegs
eindeutig, sondern im Gegenteil in sich widersprüchlich ist. So findet sich dort zwischen den Passagen, auf die sich die von der
Rechtsbeschwerde befürwortete Ansicht stützt, die Wendung eingestreut, die Beschwerde habe “nunmehr immer dann aufschiebende Wirkung,
wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsoder Zwangsmittels zum Gegenstand” habe. Be…
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