Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Revision in Zivilsachen, die nach § 133 GVG grundsätzlich vom BGH zu entscheiden ist, findet seit dem 01.01.2002 unabhängig vom Wert der Beschwer nur dann statt, wenn das Berufungsgericht die Revision im Urteil ausdrücklich zugelassen hat oder der Betroffene mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BGH erfolgreich war, vgl. §§ 543 Abs. 1, 544 ZPO.

Die Sache hat allerdings einen Haken, der sich in § 26 Nr. 8 EGZPO versteckt:

§ 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist bis einschließlich 31. Dezember 2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat.

Mit anderen Worten:

Bis 20.000,- EUR ist nichts zu machen, es sei denn, das Berufungsgericht hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig durch Beschluss oder Urteil verworfen. Nur in diesem Fall kann man sich bei einer Verwerfung durch Beschluss mit der Rechtsbeschwerde (§§ 522 Abs. 1 S. 4 ZPO iVm §§ 574 ff. ZPO) bzw. bei einer Verwerfung durch Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO) zur Wehr setzen.

Unsere Mandanten waren darüber nicht sehr erfreut. Schließlich ging es bei Ihnen in der Berufung um gerade einmal 200,- EUR, zudem war die Berufung durch Urteil zurückgewiesen und eben nicht verworfen worden.

Merksätze für Referendare:

1. Eine unzulässige Berufung wird verworfen, eine unbegründete Berufung wird zurückgewiesen.

2. Nur Zivilprozessrechtler differenzieren zwischen Verwerfung und Zurückweisung, die Verwaltungsrechtler nehmen das nicht so genau (Auskunft der AG-Leiterin in der Fortgeschrittenenarbeitsgemeinschaft).

3. Wird die Revision nicht zugelassen, ist hierüber kein Wort im Berufungsurteil zu verlieren. Die Nichterwähnung der Zulassung bedeutet zugleich die Nichtzulassung. Der Ausspruch der Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat lediglich klarstellende Funktion und wird deshalb von Prüfern häufig als überflüssig und damit falsch bewertet.

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Themen: Bgh , Gvg , Haken , Beschwerde Gegen Nichtzulassung Der Revision

Erschienen 20. Februar 2006 auf http://www.vertretbar.de.

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