Beschwer bei einem Auskunftsanspruch

Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des – in erster Instanz unterlegenen – Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs. Zur Ermittlung dessen Wertes ist anhand des Tatsachenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Die Frage, ob dem Anspruchsteller der geltend gemachte Auskunftsanspruch, dessen er sich berühmt, auch zusteht, hat keinen Einfluss auf die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwer. Sie ist vielmehr im Rahmen der Begründetheit zu beantworten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich im Rechtsmittelverfahren über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren (§ 1379 Abs. 1 BGB) nach dem wirtschaftlichen Interesse des – in erster Instanz unterlegenen – Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft, wobei das Interesse gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen ist.

Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.

Der Leistungsanspruch bildet die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden Wert und ist ebenfalls gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Dies geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenv…

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Themen: Beschwer , Gegenstandswert , Auskunftsanspruch
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 2. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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