Beschreibung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag (§ 6 Abs 4 GmbHG; § 52 Abs 6 GmbHG)

An der Hotel D** GmbH sind die Gesellschafter Claudia P**, Friederike P** und Thomas P** mit einer jeweils zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von € 11.700 beteiligt. Die genannten Gesellschafter sind zudem zu gleichen Teilen an der P** KG beteiligt, Claudia P** als Komplementärin, Friederike P** und Thomas P** als Kommanditisten. Mit Einbringungsvertrag vom TT.MM.JJ brachten die drei Gesellschafter ihre jeweiligen Mitunternehmeranteile an der P** KG in die Hotel D** GmbH auf Grundlage der jeweiligen Einbringungsbilanzen zum 31.12.2007 gegen Anteilsgewährung ein, womit das gesamte Unternehmen der P** KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB auf die Hotel D** GmbH überging.

Zu diesem Zweck wurde in der Generalversammlung vom TT.MM.JJ das Stammkapital der Gesellschaft um voll zu leistende € 300,-- erhöht und die drei Gesellschafter zu gleichen Teilen mit einem Betrag von je € 100,-- zur Übernahme des Erhöhungsbetrages zugelassen. Die drei Gesellschafter übernahmen diese Kapitalerhöhung einerseits durch Leistung einer Bareinlage von je € 50,-- und andererseits durch Leistung einer Sacheinlage bezüglich eines Teilbetrages von je € 50,--, und zwar durch Einbringung der genannten Mitunternehmeranteile in die GmbH. Im Anschluss an diesen Kapitalerhöhungsbeschluss fassten die Gesellschafter folgenden Beschluss auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages im Punkt III.: Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 35.400,00. Auf das Stammkapital übernehmen die Gesellschafter folgende Stammeinlagen:

Friederike P** übernimmt eine Stammeinlage von € 11.800,00; hierauf geleistet: Euro 5.950,00 Claudia P** übernimmt eine Stammeinlage von € 11.800,00; hierauf geleistet: Euro 5.950,00 Thomas P** übernimmt eine Stammeinlage von € 11.800,00; hierauf geleistet: Euro 5.950,00

Eine Nachschusspflicht wird nicht vereinbart. Damit ergeben sich für die Eintragung der angemeldeten Kapitalerhöhung in das Firmenbuch folgende Probleme:

Die Erhöhung des Stammkapitals setzt gemäß § 52 Abs 1 GmbHG einen Beschluss auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages voraus. Gemäß § 52 Abs 6 GmbHG sind die §§ 6, 6a, 10 und 10a GmbHG auf die Erhöhung des Stammkapitals sinngemäß anzuwenden. Soll demnach einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet werden, so sind die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme und der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, im Gesellschaftsvertrag im einzelnen genau und vollständig festzusetzen (§ 6 Abs 4 GmbHG). Bei der Gründung einer Gesellschaft ist im Sinn des § 6 Abs 4 GmbHG zu verlangen, dass die genaue und vollständige Beschreibung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag erfolgt, weil dieser allein die Vereinbarung der Gesellschafter und den Titel für Ihre Verpflichtungen enthält. Dadurch soll eine Kontrolle der Beurteilung des Vermögens der Gesells…

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Erschienen 6. November 2008 auf http://iusmaps.blogspot.com/.

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