Beschränkung der Rede- und Fragezeit in der Hauptversammlung

Die zeitliche Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs (§ 131 AktG) ist eine heikle Sache, denn es droht die Anfechtung wegen Verletzung des Gesetzes (§ 243 Abs. 1 AktG). Andererseits muss die Hauptversammlung in einem für die Teilnehmer angemessenen zeitlichen Rahmen stattfinden (sonst ist an die faktische Behinderung der Teilnahme und der Stimmrechtswahrnehmung zu denken – auch Anfechtungsgründe!). Dieses Dilemma kann durch die Satzung zu regeln versucht werden, seit November 2005 gibt es den § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG: "Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu besch…

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Themen: Rede

Erschienen 13. April 2007 auf http://notizen.duslaw.eu.

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